Nachschau
Gem. § 210 Abs. 1 AO sind die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegende Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die … weiter lesen