Nicht geringe Menge (BTM)

Die „Nicht geringe Menge“

Wann liegt eine solche Menge vor?

Das Betäubungsmittelgesetz kennt drei verschiedene Mengenbezeichnungen:

  • geringe Menge
  • Normalmenge (ausdrücklich nicht im Gesetz erwähnt)
  • nicht geringe Menge

Die nicht geringe Menge ist zumindest im Rahmen der Strafzumessung ein Grund für höhere Strafen, meist führt das Vorliegen aber auch dazu dass die Tat nach §§ 29 a, 30, 30 a BtMG einen erhöhten Strafrahmen hat. Zu erwarten ist eine Freiheitsstrafe. Dabei kommt es auf den Fall und den Täter an, ob diese noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Nicht geringe Mengen

Folgende Angaben ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität

  • Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
  • Cannabisprodukte: 7,5 g THC / ~ 75 g Haschisch/Marihuana
  • Ecstasy: 30 g MDE-Base
  • MDMA-Base = 24 g MDMA-Base
  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid / 15 g Heroin
  • Ice: 10 g Methylaminorex-Base
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • LSD: 6 mg
  • Methadon: 1,5 g
  • Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid
  • Opium: 3 g

Bei solchen Verfahren ist es empfehlenswert so früh wie nur irgend möglich einen Strafverteidiger hinzuzuziehen. Es wird regelmäßig zu Hausdurchsuchungen, Abhöraktionen von Mobiltelefonen und der Auswertung von Chatverläufen kommen.