Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)

Was ist das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz?

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ist am 26.11.2016 in Kraft getreten und soll den Kampf der Strafverfolgungsbehörden gegen Drogen zu Gunsten der Gesetzeshüter wenden.

Während chemische Drogen durch geringfügige Veränderung in der chemischen Zusammensetzung in der Lage sind bei gleicher oder sogar stärkerer Wirkung nicht mehr unter die Kategorien des BtMG zu fallen, mussten diese Informationen zunächst einen jahrelangen Prozess auf Seiten der Gesetzgebung durchlaufen, bis der neue Stoff wieder strafrechtlich verboten war. Das Darknet und der internationale Markt sind oftmals die Quellen dieser chemischen Neuschöpfungen.

Unterschied zum BtMG

In den Anlagen des BtMG sind exakte chemische Verbindungen und Stoffgemische aufgeführt, deren Umgang in die Kategorien

  • nicht verkehrsfähig, nicht verschreibungsfähig
  • verkehrsfähig, nicht Verschreibungsfähig
  • verkehrsfähig, verschreibungsfähig

einsortiert wurde.

Das NpSG verfolgt eine andere Strategie:

Statt Stoffe und Zubereitungen genau zu bezeichnen werden nur Bestandteile wie eine Kernstruktur oder bestimmte Brückenverbindungen definiert, wonach eine Ableitung von einem bekannten Betäubungsmittel angenommen werden kann. Bei einem schnellen Blick in die Anlage des NpSG wird schnell klar, dass es hier auf ein ausgeprägtes naturwissenschaftliches Verständnis ankommt. Es erfolgen Zuweisungen für jedes definierte Strukturelement, wonach objektiv bestimmbar ist, ob eine vorliegende Verbindung davon umfasst ist oder nicht.

Strafrechtliche Relevanz

Gemäß § 4 NpSG ist es strafbar, mit diesen Stoffen Handel zu treiben, sie in den Verkehr zu bringen, einem anderen zu verabreichen oder zum Zwecke des Inverkehrbringens den Stoff herzustellen oder in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen.

Ausdrücklich ist der Besitz nur nach § 3 NpSG verboten, eine Strafe droht jedoch wegen der weiten Auslegungen der Begriffe Handeltreiben und Inverkehrbringen. Das Inverkehrbringen ist in § 2 NpSG legaldefiniert und umfasst mitunter das Vorrätighalten zum Verkauf. Ein solcher Vorwurf kann objektiv meistens nur an Verpackungsmaterial und Menge des Stoffes festgemacht werden. Gleiches gilt für Handeltreiben. Auch hier kommt es maßgeblich auf die Umstände des Fundes an.

Ein solcher Vorwurf, ob begründet oder nicht, ist in jedem Fall mit Stress und Unsicherheiten verbunden. Es empfiehlt sich stets rechtlich Beistand in Form eines Strafverteidigers zu konsultieren.