Gem. § 210 Abs. 1 AO sind die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegende Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Nachschau).
Für die Besteuerung erheblich kann z.B. sein, ob bestimmte Anlagegüter, die steuerlich abgeschrieben werden, bzw. zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, vorhanden sind, ob die nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher oder Aufzeichnungen überhaupt geführt werden und ob bestimmte Geschäftsvorfälle in den Aufschreibungen ihren Niederschlag gefunden haben, sowie in welchem Ausmaß eine Wohnung beruflich, bzw. privat genutzt wird.
Gebräuchlich sind z.B. die Umsatzsteuer-Nachschau und die Lohnsteuer-Nachschau.