Zusammenfassende Meldung (ZM)

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG)) und/oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet und/oder Lieferungen i. S. d.§ 25b Abs. 2  UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, sind gemäß § 18a UStG verpflichtet dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, eine Zusammenfassende Meldung (ZM), auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Die ZM ist dem BZSt bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraumes auf elektronischem Weg zu übermitteln.

In Abhängigkeit von den jeweiligen Voraussetzungen kommt als Meldezeitraum für die Übermittlung der ZM der Kalendermonat (§ 18a Abs.1 Satz 1 UStG), das Kalendervierteljahr (§ 18a Abs. 1 Satz 2 UStG) oder in Ausnahmefällen das Kalenderjahr (§ 18a Abs. 9 UStG) in Betracht.

Die Regelungen über die Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG und §§ 46 bis 48 UStDV gelten nicht für die ZM.

Nichtselbständige juristische Personen i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) haben abweichend von der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Umsätze als Umsätze des Organträgers eigene ZM abzugeben. Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Umsätze als Umsätze des Organträgers bleibt davon unberührt. Für die Abgabe der ZM benötigt die Organgesellschaft eine eigene USt-IdNr.

Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG trifft keine Verpflichtung zur Abgabe der ZM.

Führen pauschalierende Land- und Forstwirte innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften aus, so müssen sie ebenfalls eineZM abgeben, obwohl diese Umsätze nicht steuerbefreit sind.

Die Zusammenfassenden Meldungen sind von ihrem verfahrensrechtlichen Charakter her Steuererklärungen gleichgestellt. Obwohl mit ihrer Abgabe wegen der Steuerfreiheit bzw. Nichtsteuerbarkeit der Umsätze im Inland keine Zahlungsverpflichtungen verbunden sind, gelten auch hier die abgabenrechtlichen Vorschriften, seit dem 1.1.2017 mit Ausnahme der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 AO.

Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR bestraft werden, wer Zusammenfassende Meldungen vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt bzw. diese nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt (§ 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. § 18a Abs. 2 UStG).