Zugelassener Empfänger

Im Zollrecht gewährt der „Status eines Zugelassenen Empfängers“ eine Vereinfachung im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren.

Grundsätzlich müssen Waren, die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführt wurden, zur Beendigung des Verfahrens unter Vorlage der Versandanmeldung bei der Bestimmungs(zoll)stelle gestellt werden. Ein zugelassener Empfänger kann jedoch Waren, die im Versandverfahren befördert werden, direkt in seinem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen. Dabei brauchen die Waren nicht bei der Bestimmungsstelle gestellt zu werden.
Das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren gilt mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Waren durch den Hauptverpflichteten bzw. den Warenführer an den zugelassenen Empfänger als beendet.

Diese Verfahrensvereinfachung wird nur auf Antrag bewilligt.

Die Bewilligung kann nur natürlichen Personen, Personenvereinigungen oder juristischen Personen erteilt werden, die in der Union ansässig sind. Niederlassungen mit Eintrag im Handelsregister (selbstständige Zweigniederlassungen) sind keine eigenen, von dem Unternehmen der Hauptniederlassung (Hauptverwaltung) getrennten juristischen Personen und kommen als Antragsteller nicht in Betracht.

Zuständig für die Bearbeitung eines Antrags ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren beendet werden sollen.

Um die Bewilligung in Anspruch nehmen zu können, ist es zwingend erforderlich, als Teilnehmer am Verfahren New Computerised Transit System (NCTS) zugelassen zu sein. Nur in diesem elektronischen Verfahren kann das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren ordnungsgemäß beendet werden.

In der Bewilligung des „Status eines Zugelassenen Empfängers“ wird Folgendes festgelegt:

  • die zuständige Bestimmungszollstelle für die beim Zugelassenen Empfänger eingehenden Waren,
  • die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Waren durch den Zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungszollstelle, damit diese gegebenenfalls bei deren Eintreffen Kontrollen vornehmen kann,
  • die ausgeschlossenen Warenarten oder die ausgeschlossenen Warenverkehre sowie
  • sonstige Pflichten des Bewilligungsinhabers, wie z.B. Vermerke über den Zeitpunkt des Eingangs der Waren oder den Zustand angebrachter Verschlüsse.