Außertarifliche Zollbefreiungstatbestände sind im europäischen und im nationalen Zollrecht und in weiteren nationalen Vorschriften vorgesehen. Eine Voraussetzung für die Gewährung der Zollbefreiung ist im Allgemeinen der Verwendungszweck der Ware. Eine Befreiung von der Verbrauchsteuer und der Einfuhrumsatzsteuer ist in einigen Fällen abweichend geregelt. Eine außertarifliche Zollbefreiung kommt für folgende Waren in Betracht:
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Übersiedlungsgut
Übersiedlungsgut wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Umzugsgut bezeichnet.
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Heiratsgut
Im Gegensatz zum Übersiedlungsgut kann es sich beim Heiratsgut auch um Neuwaren handeln.
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Erbschaftsgut
Diese Befreiung kommt bei Einfuhr von geerbten Waren aus einem Drittland in Betracht. Erbschaftsgut darf keinen kommerziellen Charakter erkennen lassen.
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Rückwaren
Rückwaren sind Waren, die nach der vorherigen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union wieder eingeführt werden.
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Privatsendungen
Privatsendungen sind gelegentliche Sendungen von einer Privatperson in einem Drittland an eine Privatperson im Zollgebiet der Union. Es ist u.a. auch die Wertgrenze von 45 Euro zu beachten.
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Sendungen mit geringem Wert
Sendungen mit geringem Wert sind zwar zollfrei aber nicht frei von Einfuhrumsatzsteuer. Die Sendung kann kommerzieller Art sein, die Wertgrenzen sind immer zu beachten.
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Waren im persönlichen Gepäck Reisender
Bei der Einreise in die EU sind unter bestimmten Voraussetzungen Waren im persönlichen Gepäck des Reisenden von Einfuhrabgaben befreit. Wert- und Mengengrenzen sind dabei zu beachten.
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Schulmaterial und andere Gegenstände von Schülern und Studenten
Bei ständigem Besuch einer Schule oder Universität in der EU können verschiedene Waren zollfrei eingeführt werden.
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Zur Absatzförderung eingeführte Waren
Waren zur Absatzförderung sind Warenmuster und Warenproben von geringem Wert, Werbedrucke und Warengegenstände sowie Waren für Ausstellungen. Bestimmte Mengen- und Wertgrenzen sind zu beachten.
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Betriebsverlegung in die EU
Bei Verlegung eines Betriebes wegen Betriebsaufgabe aus einem Drittland in die EU können unter bestimmten Voraussetzungen Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände abgabenfrei eingeführt werden.
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Wissenschaftsgüter
Wissenschaftsgütern sind Gegenstände mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter sowie wissenschaftliche Instrumente und Apparate. Es ist der Verwendungszweck zu beachten.
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Medizinische Forschung
Hierzu gehören medizinische Instrumente und Apparate sowie deren Ersatz-, Bestand- oder spezifische Zubehörteile, die z.B. geeignet sind zur medizinischen Forschung aber auch zur Betreuung von Patienten.
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Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken
Diese Waren werden auch als Erprobungswaren bezeichnet. Für die Gewährung der Zollfreiheit muss der Verwender bestimmte Pflichten erfüllen.
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Werbematerial für den Fremdenverkehr
Werbematerialen für den Fremdenverkehr sind z.B. Faltprospekte, Hotellisten, Plakate, die unentgeltlich verteilt werden und nicht mehr als 25 Prozent private Geschäftsreklame enthalten.
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Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen
Unter diese Befreiung können verschiedene Waren fallen, ausgenommen sind jedoch alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.
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Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern
Die in Fahrzeugen eingeführten Treib- und Schmierstoffe dürfen nur bis zu einer bestimmten Höchstmenge abgabenfrei eingeführt werden.
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Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren
Diese Waren müssen von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden.
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Waren für Blinde und andere behinderte Personen
Diese Waren können entweder von einer Organisation oder von den behinderten Personen selber eingeführt werden.
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Waren zugunsten von Katastrophenopfern
Diese Befreiung umfasst verschiedenen Waren, die im Fall einer Katastrophe im Zollgebiet der Gemeinschaft und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zollfrei eingeführt werden können.
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Weitere Befreiungstatbestände
Außer den bereits aufgeführten Befreiungen sind andere Befreiungen, wie z.B. für Diplomaten- und Konsulargut, Verpackungsmittel zum Verstauen und zum Schutz von Waren oder für Erzeugnisse der Seefischerei möglich