Stromsteuer

Die Stromsteuer gehört zu den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern und wird im Steuergebiet auf elektrischen Strom erhoben.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz (StromStG) und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV). Die Steuer wird von der Zollverwaltung verwaltet, ihr Aufkommen steht dem Bund zu.

Die Stromsteuer fällt in der Regel immer dann an, wenn der Endverbraucher Strom aus dem Versorgungsnetz entnimmt. Steuerschuldner ist dann der Versorger, der die Stromsteuer an den Stromendkunden weiter verrechnet. Bei der Stromsteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer, das heißt der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen.

Das Gesetz bestimmt den Steuergegenstand „Elektrischer Strom“ unter Bezug auf die Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Als steuerliche Bemessungsgrundlage legt das Stromsteuerrecht die Megawattstunde (MWh) fest.

Das Stromsteuerrecht sieht neben dem Regelsteuersatz nach § 3 Stromsteuergesetz (StromStG) für bestimmte Tatbestände auch ermäßigte Steuersätze vor. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde.

Die Steuer entsteht durch die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch oder durch den Verbrauch selbst erzeugten Stroms. Wer Steuerschuldner ist, richtet sich danach, wer den Strom leistet oder erzeugt und wer ihn entnimmt.In der Regel wird Strom durch einen Letztverbraucher dem Versorgungsnetz entnommen. Steuerschuldner ist dabei der Versorger. Entnimmt der Versorger Strom zum Selbstverbrauch aus dem Versorgungsnetz, wird er ebenfalls Steuerschuldner (§ 5 StromStG). Wer Strom als Eigenerzeuger, das heißt zum Selbstverbrauch, erzeugt hat, ist Steuerschuldner für den von ihm entnommenen Strom (§ 5 StromStG). Bezieht ein Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des deutschen Steuergebietes, wird der Letztverbraucher Steuerschuldner für den von ihm im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommenen Strom (§ 7 StromStG).

Die Steuer entsteht auch dadurch, dass Strom widerrechtlich aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer Strom widerrechtlich entnimmt (§ 6 StromStG). Diese Bestimmung ist erforderlich, um zu verhindern, dass bei festgestellten Manipulationen der betroffene Versorger nach § 5 StromStG in Anspruch genommen wird.

Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz, wenn er beispielsweise von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft als Inhaber einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom zu den entsprechenden Zwecken entnommen wird. Wird Strom zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen, entsteht die Steuer nach dem Regelsteuersatz (§ 9 Abs. 6 StromStG). Strom gilt auch dann als zweckwidrig entnommen, wenn die Erlaubnis aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde oder fortbesteht. Steuerschuldner für die zu Unrecht gewährte Ermäßigung ist der Erlaubnisinhaber (§ 9 Abs. 7 StromStG). Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, wird neben dem Versorger auch der nichtberechtigte Empfänger Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner (§ 9 Abs. 8 StromStG).

Für Strom, für den die Stromsteuer nach den Vorschriften des Stromsteuergesetzes entstanden ist, hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung), § 8 Abs. 1 Stromsteuergesetz (StromStG). Hierfür ist je nach Kalenderjahr die entsprechende Anmeldung (Formular 1400 „Stromsteueranmeldung“) zu verwenden. Der Steuerschuldner kann zwischen jährlicher und monatlicher Steueranmeldung wählen (§ 8 Abs. 2 StromStG). Das Wahlrecht kann durch die Abgabe einer formlosen Erklärung bis zum 31. Dezember für das folgende Kalenderjahr ausgeübt werden. Wird dem Hauptzollamt keine oder keine rechtzeitige Erklärung vorgelegt, ist die Steueranmeldung jährlich abzugeben und die Steuer zu entrichten. Bei Ablesezeiträumen, die vom Kalenderjahr oder Kalendermonat abweichen, kann die Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Menge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume geschätzt werden (§ 8 Abs. 4a StromStG). Die Schätzung muss sachgerecht und auch für einen Dritten nachvollziehbar sein. Endet ein Ablesezeitraum später als ein Veranlagungszeitraum, so ist die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommene Strommenge zur Versteuerung anzumelden. Diese Menge muss der Steuerschuldner nach dem Ende des Ablesezeitraums entsprechend berichtigen. Die Steueranmeldung ist bis zum 31. Mai des auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres abzugeben (§ 8 Abs. 4 StromStG).

Wird die Steueranmeldung jährlich abgegeben, sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten (§ 8 Abs. 6 StromStG). Die Vorauszahlungen werden vom Hauptzollamt mittels Vorauszahlungsbescheid festgesetzt.