Schmuggel ist rechtlich die Hinterziehung von Zoll oder anderen Einfuhrabgaben wie Tabaksteuer und damit eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO und nach dem Qualifizierungstatbestand § 373 AO.
Dabei sind sowohl die klassischen Varianten als Gewaltdelikt, als auch jene mit Charakteristika von Intelligenzdelikten, erfasst. Gemeint ist, dass das Verbringen von Waren über die Grenze unter Umgehung der Zollbehörden genau wie das Täuschen der Zollbehörden zum Schmuggel gezählt werden. Dadurch werden eine Vielzahl von Handlungen erfasst und eine Strafbarkeit ist nicht in jedem Fall offensichtlich.
Unproblematisch erfasst sind klassische Schmuggelvarianten über die sog. „grüne Grenze“. Hierbei werden Zollkontrollen gänzlich umgangen. Auch beim Reiseschmuggel durch Betreten des grünen Ausgangs am Flughafen wird versucht die Zollkontrolle als solches zu umgehen.
Als Intelligenzdelikt werden solche Begehungsvarianten bezeichnet, in denen zwar die Zollkontrolle nicht umgangen wird, aber durch Verstecken der Ware oder Verschleiern der richtigen Zollschuld oder Steuerschuld eine Hinterziehung bzw. Verkürzung erreicht wird. So kann ein Verstoß durch Überfakturierung, Unterfakturierung, unrichtige Angaben über Gewicht, Menge, Herkunft oder entscheidende Merkmale der Ware oder durch Angabe einer unzutreffenden Zolltarifnummer erfolgen.
Soweit eine Einfuhr von illegalen Betäubungsmitteln zwar zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei sein und nicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen kann, so erfüllt diese Handlung den Tatbestand des Bannbruchs § 372 AO.
Generell ist eine Strafbarkeit immer dann zu befürchten, wenn die Zollschuld oder Steuerschuld entsteht. Das richtet sich nach dem Zollkodex der Union und nach den deutschen Steuergesetzen und ist für Laien nicht ohne weiteres zu beurteilen. Doch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, da über Zollämter, spezialisierte Steuerberater und spezialisierte Anwälte eine Beratung im Vorfeld möglich ist. Eine Beratung durch einen spezialisierten Anwalt oder eine spezialisierte Anwältin ist in jedem Falle schon im Vorfeld sinnvoll.
Beschuldigte(r) in einem Strafverfahren wegen Verdacht des Schmuggels / der Steuerhinterziehung?
Bei der Konfrontation mit einem solchen Vorwurf sollte keine spontane Einlassung gegenüber dem Zoll erfolgen. Die Tragweite solcher Äußerungen ist so gut wie nicht abzuschätzen. Vielmehr ist es wichtig sich schnellstmöglich an eine(n) Strafverteidiger(in) zu wenden, der oder die auf fundierte Kenntnisse im Zollrecht und im Steuerrecht zurückgreifen kann, damit abgeschätzt werden kann, wie diesen Vorwürfen begegnet werden sollte.
Der Vorwurf des Schmuggels bzw. der Steuerhinterziehung kann eng zusammenhängen mit Drogendelikten und dem Vorwurf der Hehlerei. Dabei muss nach erfolgter Akteneinsicht nicht nur der Anlass des Verfahrens ausführlich begutachtet werden, sondern auch die Entwicklungen im Vorfeld und Nachgeschehen der mutmaßlichen Tat. Gerade im Bezug auf die Komplexität der Vorschriften des Zollkodex muss eine die Verteidigung auf einem hohen fachlichen Niveau erfolgen.
Die Unbestimmtheit des § 370 AO bietet allerdings nicht nur Angriffsfläche für die Strafverfolgungsbehörden, sondern gibt dem / der Strafverteidiger(in) auch die Möglichkeit jeden Umstand der Zollschuld- oder Steuerschuldentstehung anzugreifen.