Gestellung

Im Zollrecht ist die Gestellung die

  • Mitteilung an die Zollbehörden,
  • dass Waren bei der Zollstelle oder einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind (Art. 5 Nr. 33 UZK).

In dieser Gestellungsmitteilung ist zwingend auf die zuvor für die Waren abgegebene summarische Eingangsanmeldung zu verweisen, es sei denn, die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung war nicht erforderlich (Art. 139 Abs. 4 UZK). Für diese Bezugnahme ist regelmäßig auf die einzelne Position der summarischen Eingangsanmeldung abzustellen, d.h. die Positionen der Gestellungsmitteilung und der summarischen Eingangsanmeldung stehen in einer 1:1-Beziehung.

Die Gestellungsmitteilung ist innerhalb der dafür bekanntgegebenen Öffnungszeiten der Zollstelle abzugeben (§ 4 Abs. 1 ZollVG).

Mitteilung an die Zollbehörden

Grundsätzlich reicht es nicht aus, dass die in das Zollgebiet der Union verbrachte Ware auf der Zollstraße unverzüglich und unverändert zur zuständigen Zollstelle befördert wird. Die Ankunft der Ware am Amtsplatz der Zollstelle oder an dem von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort muss der Zollbehörde „gemeldet“ werden, damit diese ihre Kontrollrechte zur Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für die Ware geltenden Vorschriften (z.B. Verbote und Beschränkungen) wahrnehmen kann (Art. 134 Abs. 1 UZK, § 1 ZollVG).

Faktisch ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Gestellung, dass die Waren tatsächlich bei der Zollstelle oder einem anderen bestimmten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind.
Inhaltlich ist es neben der zutreffenden Bezugnahme auf die zuvor abgegebene summarische Eingangsanmeldung ausreichend, dass der Verpflichtete das Eintreffen von Waren mitteilt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Menge oder die Beschaffenheit der Waren mitgeteilt wird. Ein allgemein gehaltener Hinweis auf die Waren ist völlig ausreichend, die Gestellungspflicht beinhaltet keine Erklärung bezüglich warenbezogener Einzelheiten wie Menge, Art oder Verpackung.

Die Gestellungsmitteilung hat grundsätzlich wie jeglicher Datenaustausch in elektronischer Form zu erfolgen (Art. 6 UZK).

In Deutschland ist dazu das IT-Verfahren ATLAS Fachanwendung Summarische Anmeldung (ATLAS-SumA) zu verwenden.

Versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren sind erst gestellt, wenn eine ausdrückliche Mitteilung über die Ware und ihren Verwahrort abgegeben wird (vgl. § 8 Satz 2 ZollV).

Versteckt ist eine Ware, wenn sie an einem Ort aufbewahrt wird, der für ihren Transport ungewöhnlich ist.

Beispiele für versteckte Waren:

  • Transport eines Gegenstandes in der Türverkleidung eines Kraftfahrzeugs
  • Ware, die sich unter lose geschüttetem Kies befindet (Versteckt ist die Ware in diesem Fall, weil es ungewöhnlich ist, unter einer Ladung Kies eine andere Ware zu transportieren.)
  • Ein im Drittland gekaufter Brillantring wird vom Reisenden in einer Cremedose in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.

Verheimlicht ist eine Ware, für deren Transport eine besondere Vorrichtung geschaffen wurde.

Beispiele für verheimlichte Waren:

  • doppelter Boden in einem Kraftfahrzeug oder einem Reisekoffer
  • präparierter Tank eines Pkws

Zur Gestellung verpflichtet ist (Art. 139 Abs. 1 UZK):

  • die natürliche Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht – also selbst befördert – hat (Verbringer),
  • die Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat, oder
  • die – juristische oder natürliche – Person, die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union übernommen hat (z.B. der Spediteur).

Zuwiderhandlungen

Verstöße gegen die Vorschriften über die Gestellungspflicht, zum Beispiel wenn eine ausdrückliche Mitteilung hinsichtlich einer versteckten oder verheimlichten Ware nicht abgegeben wurde, werden als Einfuhrschmuggel geahndet. Neben den straf- und bußgeldrechtlichen Folgen entsteht bei einfuhrabgabenpflichtigen Waren durch dieses vorschriftswidrige Verhalten außerdem die Zollschuld, also die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrabgaben.