Die „geringe Menge“
Wann liegt eine solche Menge vor?
Das Betäubungsmittelgesetz kennt drei verschiedene Mengenbezeichnungen:
- geringe Menge
- Normalmenge (ausdrücklich nicht im Gesetz erwähnt)
- nicht geringe Menge
Die geringe Menge soll einen Eigenverbraucher von Betäubungsmittel besser stellen. Nach § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht von einer Bestrafung in diesen Fällen absehen. Diese Vorschrift ist ein zweischneidiges Schwert, da die Eigenverbrauchsabsicht ein Geständnis der Tat regelmäßig voraussetzt und von der Strafe nicht zwingend abgesehen werden muss.
Es gibt geringe Mengen von allen Betäubungsmitteln und die Tatsache, dass es sich um eine sogenannte „harte“ Droge handelt schließt das auch nicht aus.
Geringe Mengen NRW:
„1. Cannabisprodukte
(Haschisch, Marihuana und Blütenstände, ohne Haschischöl): 10 Gramm
2. Heroin: 0,5 Gramm
3. Kokain: 0,5 Gramm
4. Amfetamin: 0,5 Gramm.
Bei anderen unerlaubten Betäubungsmitteln kann eine geringe Menge in der Regel dann nicht angenommen werden, wenn sie mehr als 3 Konsumeinheiten ausmacht.
Die vorstehenden Mengenangaben der auf der untersten Handelsebene vertriebenen Kleinmengen können nur Richtwerte für die Feststellung einer noch als gering anzusehenden Menge darstellen. Liegen daher entgegenstehende Anhaltspunkte zum Reinheitsgehalt des vorgefundenen Gemisches vor, kann eine höhere oder niedrigere Menge des Gemisches die Grenze bilden.“
(Quelle Richtlinien zur Anwendung des § 31a Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums (4630 – III. 7 „IMA“) und des Ministeriums für Inneres und Kommunales (42 – 62.15.01) vom 19. Mai 2011 – JMBl. NRW S. 106 -)
„Da diese Angaben von durchschnittlichen Reinheitsgehalten (bei Haschisch und Marihuana: 6 Gewichtsprozent Tetrahydrocannabinol; bei Heroin: 10 Gewichtsprozent Heroin-Hydrochlorid; bei Kokain: 30 Gewichtsprozent Kokain-Hydrochlorid; bei Amphetamin: 25 Gewichtsprozent) bezogen auf im Handel vertriebene Kleinmengen ausgehen, können sie nur Anhaltspunkte für die Feststellung einer noch als gering anzusehenden Menge darstellen.“
(Quelle Vorläufige Richtlinien zur Anwendung des § 31 a Abs. l des Betäubungsmittelgesetzes Gem. RdErl. des Justizministeriums – 4630 – III A. 7 „IMA“ – und des Innenministeriums – IV D l – 6507.1 vom 13. Mai 1994 – JMBl. NW S. 133 -)
Aktuellere Zahlen und Entwicklungen lassen sich nur aus der Rechtsprechung auswerten. Diese Angaben des Justizministeriums sind Ausgangspunkt für die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft gem. § 31a BtMG von der Verfolgung abzusehen. Nach § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht von einer Bestrafung absehen. Bei kleinen Funden wird meist auf ein Wirkstoffgutachten verzichtet und von schlechter Qualität ausgegangen.
Nur weil diese Grenzen nicht überschritten werden, heißt das jedoch nicht, dass keine Verurteilung droht. Aufgabe des Strafverteidigers ist es in diesen Fällen darauf hinzuwirken, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.
Auch geringe Mengen an Drogen führen zu einer Strafbarkeit!