Erstattungszinsen

1. Steuerrecht

Erstattungszinsen werden gem § 233a AO bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer immer dann an einen Steuerpflichtigen gezahlt, wenn eine Steuererstattung 15 Monate oder später nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, vom Finanzamt festgesetzt wird. Die Berechnung der Erstattungszinsen erfolgt

  • zu einem Zinssatz von 0,5 %/Monat,

  • unter Abrundung des Erstattungsbetrages auf den nächsten durch 50,00 € teilbaren Betrag,

  • nur für volle Monate,

  • bis zur wirksamen Bekanntgabe des Steuerbescheides,

  • als Istverzinsung, d.h. festgesetzte aber nicht bezahlte Vorauszahlungen bleiben unberücksichtigt.

Erstattungszinsen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und sind daher steuerpflichtig.

2. Zollrecht:

Nach Art. 116 Abs. 6 UZK sind im Falle der Erstattung von den Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen. Der EuGH (Urt. v. 18.1.2017, C-365/15, Wortmann KG) hat jedoch entschieden: „Werden Einfuhrabgaben, zu denen auch Antidumpingzölle gehören, deshalb erstattet, weil sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, besteht eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, Rechtssuchenden, die einen Anspruch auf die Erstattung der entrichteten Beträge haben, diese ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen.“ Danach besteht in den meisten Fällen, mit Ausnahmen von Erstattungen aufgrund eines Berechnungsfehlers, ein Anspruch auf Erstattungszinsen auch im Zollrecht. Die Berechnung der Erstattungszinsen erfolgt entsprechend der im Steuerrecht.