Energiesteuer

Mit der Energiesteuer wird die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoffe innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert. Rechtsgrundlage sind das Energiesteuergesetz (EnergieStG) und die Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV). Besteuert wird die Verwendung von fossilen Energieerzeugnissen wie Mineralöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle, Koks und Schmierstoffen und von nachwachsenden Energieerzeugnissen wie Pflanzenöl und Alkohol.

Die Höhe der Energiesteuer richtet sich nach der Art des Energieerzeugnisses und ist für die einzelnen Arten in § 2 EnergieStG einzeln festgelegt. Dort nicht ausdrücklich aufgeführte Energieerzeugnisse werden nach dem Steuersatz für dasjenige Energieerzeugnis besteuert, dem sie nach Beschaffenheit und Verwendungszweck am ähnlichsten sind (§ 2 Abs. 4 EnergieStG). Für die Verwendung von Energieerzeunissen in bestimmten begünstigten Anlagen fällt die Steuer niedriger aus (§ 2 Abs. 2, § 3, § 3a EnergieStG).

Nach ihrer Herstellung werden die Energieerzeugnisse solange nicht besteuert, wie sie im von der Zollverwaltung zugelassenen Steuerlager verbleiben. Die Energiesteuer entsteht dadurch, dass sie aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung anschließt oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (§ 8 Abs. 1 EnergieStG). Steuerschuldner ist in der Regel der Steuerlagerinhaber.

Ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung (d.h. des einstweiligen Nichtanfallens der Steuer) ist z.B. die Beförderung unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im deutschen Steuergebiet oder im Gebiet der EU. Diese ist an besondere Voraussetzung geknüpft und muss im sog. EMCS – Verfahren erfolgen.

Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung an, kommt es zu keiner Steuerentstehung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG). Ein Verfahren der Steuerbefreiung ist insbesondere die steuerfreie Verwendung, also die Verwendung der Energieerzeugnisse zu anderen Zwecken als die Verwendung als Kraft- und Heizstoff (§ 25 EnergieStG).