Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Gesetzliche Regelung
Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist in Deutschland gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar.
Welche Betäubungsmittel der Vorschrift unterliegen, lässt sich den Anlagen I-III zu dem Gesetz entnehmen. Bei chemischen Verbindungen, die nicht ausdrücklich in den Anlagen erfasst sind, scheidet eine Strafbarkeit nach diesem Gesetz aus. In diesen Fällen kann sich jedoch eine Strafbarkeit aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder dem Arzneimittelgesetz (AMG) ergeben.
Das Gesetz stellt Handeltreiben auch im Versuch unter Strafe. Der Begriff Handeltreiben ist dabei wesentlich weiter gefasst als es im ersten Moment scheint, denn die Rechtsprechung hat die meisten Formen des Umgangs mit Betäubungsmitteln wie Erwerb, Besitz, Einfuhr, Anbau und andere als mögliche Handlungsweise festgelegt, soweit der Täter auf eine gewinnbringende Veräußerung abzielt. Demnach kann schon der Besitz von Verpackungsutensilien und die Menge der gefundenen Betäubungsmittel ausreichend für den Vorwurf des Handeltreibens sein. Das hat zum Teil fatalen Konsequenzen. Wenn wegen der äußeren Umstände zusätzlich zum Handeltreiben eine Gewerbsmäßigkeit angenommen wird, dann ist gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG regelmäßig eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr auszusprechen. Bei einem größeren Fund in der Wohnung zusammen mit einer Waffe drohen nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sogar mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe!
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Wie bei jeglichen strafrechtlichen Vorwürfen ist es empfehlenswert so früh wie nur irgend möglich einen Strafverteidiger hinzuziehen. Gerade wenn der Vorwurf des Handeltreibens nicht ausgeschlossen werden kann, und der Vorwurf kann nach Hinweis des Gerichts sogar noch während der gerichtlichen Verhandlung erfolgen, ist es wichtig von Anfang an kompetent beraten zu werden. Sollten die Behörden davon ausgehen, dass es sich bei Ihnen um einen größeren Drogenhändler handelt, dann sind Hausdruchsuchungen, Abhöraktionen von Mobiltelefonen und die Auswertung von Chatverläufen keine Seltenheit.
Auch der Praxis der Strafverfolgung, ungerechtfertigt ein Handeltreiben oder eine Gewerbsmäßigkeit anzuklagen, kann am besten mit Hilfe eines Strafverteidigers begegnet werden.
Durch einen professionellen Verteidiger lässt sich im Rahmen von Akteneinsicht schon früh herausfinden, ob einem der Vorwurf des Handeltreibens gemacht wird und auf welche Beweismittel dieser gestützt wird.