BTM Einfuhr

Einfuhr von Betäubungsmitteln

Gesetzliche Regelung

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist in Deutschland gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar.

 

Welche Betäubungsmittel der Vorschrift unterliegen, lässt sich den Anlagen I-III zu dem Gesetz entnehmen. Bei chemischen Verbindungen, die nicht ausdrücklich in den Anlagen erfasst sind, scheidet eine Strafbarkeit nach diesem Gesetz aus. In diesen Fällen kann sich jedoch eine Strafbarkeit aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder dem Arzneimittelgesetz (AMG) ergeben.

 

Neben der Tatvariante des Handeltreibens kommt der Variante der Einfuhr nur wenig eigenständige Bedeutung zu, da die Einfuhr zum Weiterverkauf mit Gewinnabsicht unselbstständiger Teil des Handeltreibens ist. Wer Betäubungsmittel nach Deutschland bringt oder auch bringen lässt, läuft Gefahr, dass Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Einfuhr oder auch Handeltreibens eingeleitet werden. Großhändler von Arzneimitteln und deren Ausgangsprodukten müssen hier, am besten schon weit im Vorfeld, Nachforschungen anstellen, wenn sie ihre Produkte nach, aus oder durch Deutschland bringen wollen. Schon das Verbringen in einen Freihafen ist gesetzlich eine vollendete Einfuhr.

 

Wichtiges Schlagwort in diesem Zusammenhang ist Compliance. Schon im Vorfeld einer geplanten Lieferung sollte Rechtsrat eingeholt werden und ein Verfahren so schon gänzlich vermieden werden.

An der Zollstelle kam es zu Problemen oder das Paket wurde durchsucht?

Es gilt zunächst einmal Ruhe zu bewahren und sich rechtlich abzusichern, bevor man unüberlegte Aussagen bei den zuständigen Stellen macht. In den meisten Fällen ist es sinnvoll umgehend rechtlichen Rat einzuholen und den Strafverteidiger schon weit vor dem gerichtlichen Prozess versuchen zu lassen, dass das Verfahren eingestellt wird.

 

Bei einer Akteneinsicht durch den Verteidiger kann geklärt werden, was genau der Tatvorwurf ist, und in einem zweiten Schritt eine entsprechende Strategie entwickelt werden, damit eine Verurteilung effektiv verhindert werden kann. Im Weiteren gelten die Ausführungen unter „BTM Handeltreiben“ an dieser Stelle auch, da der Anwendungsbereich der Einfuhr eine große Schnittmenge mit der Tatvariante des Handeltreibens hat.