Darknet Drogenbestellungen
Bestellungen von Stoffgemischen aus dem Darknet
Einige Internethändler und Seiten im Darknet werben mit legalen Rauschmitteln oder unmöglich zurück verfolgbarem Versand von Drogen. Doch nicht nur durch das „Auffliegen“ der Seite und „leaken“ der Nutzerdaten kann es z.B. durch den Zoll zu strafrechtlichen Verfahren kommen. Doch welche Folgen hat so eine aufgeflogene Bestellung aus dem Darknet:
Bestellungen von bewusstseinserweiternden Mitteln aus dem Darknet können auf viele Arten und Weisen in einem Strafverfahren relevant sein, da diese für Versender, Besteller und Empfänger eine strafbare Handlung darstellen können. Aufgrund von angegebenen Versandadressen können jedoch auch Ermittlungsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen zu wesentlich umfangreicheren Verfahren führen.
In solchen Verfahren kommt es meist auf eine Abgrenzung von legalen und illegalen Substanzen an, wobei gerade bei Auswertung mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ein chemisches Verständnis bei der Verteidigung zwingend notwendig ist, da die Abgrenzung über die Strukturformeln der Moleküle erfolgt.
Doch auch Fragen der Beweiskraft und der Beweisverwertbarkeit kommen hier verstärkt in Betracht.
Mir wird vorgeworfen, ich hätte Drogen über das Darknet bestellt! Was kann man dagegen tun?
Bei Verfahren, die aufgrund von Darknet-Bestellungen entstanden sind, sollte schnellstmöglich ein naturwissenschaftlich-sensibler Strafverteidiger eingeschaltet werden.
Durch frühzeitige Akteneinsicht kann überprüft werden, was für Beweise gegen einen Beschuldigten gesichert worden sind, und welche Aussagekraft diese zu einer strafbaren Handlung haben. Mit Schreiben zur Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft, Nichteröffnung durch das zuständige Gericht und Beweisverwertungsregeln, hat der Verteidiger in vielen Fällen die Möglichkeit sich effektiv einzubringen und ein Urteil gegen den Beschuldigten aktiv zu verhindern.