BTM Besitz

Besitz von Betäubungsmitteln

Strafbarkeit nach deutschem Recht

Der Besitz von Betäubungsmitteln ist in Deutschland, unter anderem, nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar. Der Konsum selbst ist hingegen nicht direkt unter Strafe gestellt.

 

Welche Betäubungsmittel der Vorschrift unterliegen, lässt sich den Anlagen I-III zu dem Gesetz entnehmen. Bei chemischen Verbindungen, die nicht ausdrücklich in den Anlagen erfasst sind, scheidet eine Strafbarkeit nach diesem Gesetz aus. In diesen Fällen kann sich jedoch eine Strafbarkeit aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder dem Arzneimittelgesetz (AMG) ergeben.

 

Unter Strafandrohung steht der Besitz des Stoffes. Besitz im Sinne der Vorschrift hat derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft hat. Darunter können viele Situationen fallen, bei denen teilweise das Vorliegen von Besitz auf den ersten Blick nicht so ersichtlich ist: Mit dem Tragen des Stoffes (in Tasche, Rucksack oder anderem) oder durch den Ort an dem der Stoff sich befindet (Kfz, Wohnung oder andere) können strafbare Formen des Besitzes vorliegen. Sogar schon das mitführen eines Schlüssels zu einem Schließfach kann im Einzelfall ausreichen, dass strafbares Verhalten vorliegt.

 

Im Gerichtsverfahren muss der Besitz eines unter das Gesetz fallenden Stoffes nach allgemeinen Vorschriften des Strafprozesses nachgewiesen werden. Soweit es zu einer Verurteilung kommt können die Strafen variieren. Dazu kommt es unter anderem auf folgende Faktoren an:

Die Menge und der Wirkstoffgehalt der gefundenen Betäubungsmittel spielt eine Rolle. Das Betäubungsmittelgesetz kennt drei verschiedene Mengenbezeichnungen: geringe Menge, Normalmenge und nicht geringe Menge.

Weiterhin sind die Vorstrafen zu berücksichtigen. Hierbei zählen nicht(!) nur solche Vorstrafen, die im polizeilichen Führungszeugnis auftauchen, sondern es wird der gesamte Bundeszentralregisterauszug (BZR) berücksichtigt.

Einlassungen des Beschuldigten wirken sich positiv auf das Strafmaß aus, besonders wenn diese zur Aufklärung beitragen.

 

Beschuldigt des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz! Was nun?

Wenn man des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz beschuldigt wird, kommt es auf eine effektive Strafverteidigung schon zu Beginn der Ermittlungen an. Durch einen professionellen Verteidiger lässt sich im Rahmen von Akteneinsicht schon früh herausfinden, warum einem der Vorwurf gemacht wird und auf welche Beweismittel dieser gestützt wird.

Durch Schreiben an die Staatsanwaltschaft kann in vielen Fällen schon vor dem gerichtlichen Verfahren eine Einstellung erwirkt werden. Doch auch wenn es zu einem Prozess kommt, bleiben dem Verteidiger oft Mittel und Wege das Verfahren ohne eine Verurteilung zu beenden. Gerade im Bezug auf die Verwertbarkeit von Beweismitteln oder das Fragerecht an Zeugen vor Gericht hat der Verteidiger im gerichtlichen Verfahren großen Einfluss auf einen Freispruch hinzuwirken.

Es kommt nicht drauf an, ob es sich um ein kleines oder großes Verfahren handelt, denn eine weiße Weste sollte stets das Ziel des Beschuldigten und seines Verteidigers sein.