Biersteuer

Die Biersteuer bildet eine Besonderheit unter den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern: Sie wird von der Zollverwaltung (einer Bundesverwaltung) erhoben, während die Einnahmen den Bundesländern zustehen.

Sie wird im deutschen Steuergebiet auf Bier erhoben.

Steuergegenstand

Das Biersteuergesetz (BierStG) bestimmt den Steuergegenstand „Bier“ unter Bezug auf bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung (§ 1 Abs. 3 BierStG).

Der Biersteuer unterliegen folgende Erzeugnisse:

  • Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur (Bier aus Malz) und
  • Mischungen von Bier mit nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.

Alkoholfreies Bier (Alkoholgehalt bis 0,5 % vol) unterliegt nicht der Biersteuer.

Höhe der Biersteuer

Die Höhe der Biersteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Dieser wird in Grad Plato gemessen.

Bei Biermischungen oder aromatisiertem Bier ist der Stammwürzegehalt des eingesetzten Bieres Grundlage für die Berechnung der Biersteuer. Entsprechend dem Mischungsverhältnis des Bieranteils mit anderen Bestandteilen wird daraus der Grad Plato des fertigen Getränks errechnet. Dies geschieht mit folgender Formel:

Grad Plato Biermischung

Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter 0,787 Euro je Grad Plato. Der Alkoholgehalt spielt dabei keine Rolle.
Alkoholfreies Bier (Alkoholgehalt bis 0,5 Volumenprozent) unterliegt nicht der Biersteuer.

Ein Hektoliter übliches Vollbier (z.B. Pils, Kölsch, Alt) mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato ist also mit 9,44 Euro Biersteuer belastet (12 x 0,787 Euro = 9,444 Euro). Das bedeutet 1,9 Cent für ein 0,2 Liter-Glas.
Wie viel Grad Plato ein Bier hat, ist an der Bezeichnung „P xx“ auf einzelnen Flaschenetiketten zu erkennen.

Beispiele

Bier Stammwürzegehalt Biersteuer für 1 hl Biersteuer für
eine 0,5 l-Flasche
Vollbier 11 Grad Plato 8,65 Euro 0,04 Euro
Starkbier 16 Grad Plato 12,59 Euro 0,06 Euro
Weizenbier 13 Grad Plato 10,23 Euro 0,05 Euro
Radler 6 Grad Plato 4,72 Euro 0,02 Euro

Rechtsgrundlage

  • Steuertarif, § 2 Biersteuergesetz

Ermäßigte Steuersätze

Kleinere Brauereien, deren Gesamtjahreserzeugung weniger als 200.000 Hektoliter beträgt, können für im Brauverfahren hergestelltes Bier ermäßigte Biersteuersätze in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie rechtlich und wirtschaftlich von anderen Brauereien unabhängig sind.
Der durch diese Ermäßigung ausgestaltete Schutz kleinerer Brauereien dient als strukturförderndes Element.

Abhängig von der Jahreserzeugung kann sich der Regelsteuersatz anhand einer Mengenstaffel um bis zu 44 % reduzieren. Dabei werden sogenannte Staffelsteuersätze zugrunde gelegt.
Bei Anwendung der ermäßigten Staffelsteuersätze vermindert sich der Regelsteuersatz in 1.000-Hektoliter-Schritten gleichmäßig

  • auf 84,0 % bei einer Jahreserzeugung von 40.000 Hektolitern,
  • auf 78,4 % bei einer Jahreserzeugung von 20.000 Hektolitern,
  • auf 67,2 % bei einer Jahreserzeugung von 10.000 Hektolitern und
  • auf 56,0 % bei einer Jahreserzeugung von 5.000 Hektolitern.

Die ermäßigten Steuersätze gelten jedoch nicht für Biermischgetränke und aromatisierte Biere, da diese nicht im Brauverfahren hergestellt wurden.

Für die sich daraus ergebende komplizierte Berechnung der Biersteuer wird von der Zollverwaltung ein eigenes Datenverarbeitungs-Verfahren eingesetzt. Anhand der von den Brauereien übermittelten Daten zum Bierabsatz, Art der Biere, Stammwürzegehalt und evtl. Rückbiere errechnet dieses Programm sowohl die Höhe der monatlich zu entrichtenden Biersteuer als auch die unversteuerten Abgänge in EU-Mitgliedwstaaten und Drittländer.
Mithilfe einer Datenerfassung wird anschließend der Steuerbescheid und die zum 20. jeden Monats zu veröffentlichende Statistik erstellt. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Hauptzollamt Stuttgart – Sachgebiet B – Arbeitsgebiet Biersteuer.

Das in Deutschland und vielen anderen EU-Mitgliedstaaten angewandte Besteuerungssystem richtet sich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres in Grad Plato. Bei diesem höchst komplizierten System wird vom Fertigfabrikat Bier auf die unvergorene Würze zurückgerechnet.

Der Stammwürzegehalt bezeichnet den Anteil der aus dem Malz gelösten Stoffe in der noch unvergorenen Würze. Das sind vor allem der Malzzucker, daneben aber auch Eiweiß, Vitamine, Mineralien und Aromastoffe. Bei der Gärung wird daraus mithilfe der Hefe rund ein Drittel Alkohol, ein Drittel Kohlensäure und ein Drittel Restextrakt. Je höher der Stammwürzegehalt, desto stärker also das Bier. Die meisten Biere in Deutschland sind Vollbiere mit einer Stammwürze zwischen 11 und 16 Grad Plato. Der Alkoholgehalt liegt dann zwischen 4,5 und 5,5 Volumenprozent.

Grad Plato bestimmt dabei die Dichte der gekochten und gefilterten Würze in Zuckerspindelgraden, d.h. den Zuckergehalt der Würze. Die Bezeichnung geht auf den Physiker Dr. F. Plato zurück.

Im Biersteuerrecht ist Grad Plato der Stammwürzegehalt in Gramm je 100 Gramm Bier. Dabei wird vom Extraktgehalt (Gehalt an nicht flüchtigen gelösten Stoffen) sowie dem Alkoholgehalt des genussfertigen Bieres auf die unvergorene Würze zurückgerechnet.
Dies wird mithilfe der sogenannten Großen Ballingschen Formel bewerkstelligt:

Große Ballingsche Formel

(A = Alkohol, E = Extrakt, jeweils in Gewichtshundertteilen)

Diese rückwärts gewandte Besteuerung vom Fertigfabrikat (genussfertiges Bier) auf die Beschaffenheit eines Rohstoffes (unvergorene Würze) ist innerhalb des Verbrauchsteuerrechts einmalig.

Privates Brauen von Bier

Auch die prvate Herstellung von Bier unterliegt in Deutschland der Steuerpflicht. Das gilt sowohl für das aus Malz hergestellte Bier als auch für Biermischgetränke, bei denen Bier mit nichtalkoholischen Getränken gemischt ist (Radler/Alsterwasser und Ähnliches). Lediglich Bier mit einem Alkoholgehalt von unter 0,5 Prozent (alkoholfreies Bier) ist nicht steuerpflichtig. Ausnahmen gibt es jedoch für Haus- und Hobbybrauer.

Haus- und Hobbybrauer

Haus- und Hobbybrauer dürfen in Ihrem Haushalt bis zu einer Menge von zwei Hektolitern im Kalenderjahr Ihr Bier selbst brauen, ohne dass Sie hierfür Biersteuer bezahlen müssen. Dabei müssen sie beachten, dass Sie das Bier ausschließlich für Ihren eigenen Verbrauch herstellen und nicht verkaufen dürfen.
Gleiches gilt, wenn sie Ihr Bier in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern herstellen.

Bevor Haus- und Hobbybrauer mit dem Brauen ihres Bieres beginnen, müssen sie dem zuständigen Hauptzollamt den Beginn der Herstellung, den Herstellungsort und die voraussichtliche Menge an Bier, die im Kalenderjahr von ihnen erzeugt werden soll, formlos mitteilen.

Sollten Haus- und Hobbybrauer beim Brauen die Freimenge von zwei Hektolitern Bier überschreiten, müssen sie dem Hauptzollamt eine Steueranmeldung (Formular 2075) abgeben. Für die überschreitende Menge müssen sie die Biersteuer nach einem ermäßigten Biersteuersatz zahlen.
Der ermäßigte Steuersatz beträgt zurzeit 0,4407 Euro je Hektoliter und Grad Plato. Grad Plato nennt man den Stammwürzegehalt des Bieres. Bei einer hergestellten Menge von drei Hektolitern Bier mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato wären das z.B. 5,28 Euro für den einen Hektoliter Bier, der die Freimenge übersteigt.

Brauen zu Demonstrationszwecken

Im Gegensatz zum Haus- und Hobbybrauen ist die Herstellung von Bier zu Demonstrationszwecken (z.B. bei Messeauftritten, Dorffesten, zu Unterrichtszwecken in Schulen) nicht steuerfrei.

Sie müssen als Hersteller dem zuständigen Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und voraussichtliche Menge vor der Bierherstellung formlos anzeigen.

Nach Abschluss der Veranstaltung müssen Sie eine Biersteueranmeldung (Formular 2075) über die Menge und den Stammwürzegehalt des erzeugten Bieres abgeben und die Steuer sofort entrichten.
Das zuständige Hauptzollamt kann bei kleinen Biermengen und hohem Aufwand für die Ermittlung des Stammwürzegehalts eine Anmeldung mit einem pauschalen Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato zulassen.