Bargeldverkehr

Der Bargeldverkehr, also das grenzüberschreitende Verbringen von Geldmitteln unterliegt Anzeige- und Meldepflichten.

Bei der Einreise in die EU und bei der Ausreise aus der EU müssen mitgeführte Barmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr bei der zuständigen Zollstelle schriftlich angemeldet werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr müssen den Kontrolleinheiten des Zolls auf Befragen mündlich angezeigt werden.

Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Mitgliedstaat der EU und bei Ausreise aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU müssen mitgeführte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr den Kontrolleinheiten des Zolls auf Befragen mündlich angezeigt werden.