Das Außenwirtschaftsrecht regelt den Wirtschaftsverkehr eines Gebietes mit fremden Staaten unter besonderer Berücksichtigung der eigenen sicherheits-, außen-, wirtschafts- und handelspolitischen Belange. Um diese tatsächlich wirksam schützen zu können, bedarf es staatlicher Eingriffe, die den – an sich freien – Wirtschaftsverkehr in notwendigem Maße beschränken.
Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen treten zumeist in Form von Verboten oder Genehmigungsvorbehalten auf. Daneben kann der Wirtschaftsbeteiligte im Rahmen sonstiger Überwachungsmaßnahmen beispielsweise zur Vorlage besonderer berechtigender Warenbegleitpapiere oder zur Meldung bestimmter Vorgänge verpflichtet werden.
Die heute bestehenden außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen für die Bundesrepublik Deutschland als Wirtschaftsgebiet sind sowohl nationalen als auch unionsrechtlichen Ursprungs.
Als nationale Reglementierungen sind das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zu nennen. Darüber hinaus wird das nationale Außenwirtschaftsrecht in immer größerem Umfang durch das vorrangige EU-Recht überlagert, sodass den nationalen Reglementierungen in einigen Bereichen – beispielsweise auf dem Gebiet der Dual-Use-Güter – nur noch der Status ergänzender Bestimmungen zukommt.
Warenausfuhr
Unter den Begriff „Warenausfuhr“ fallen alle Warentransporte, bei denen Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland verbracht werden. Abzugrenzen vom Ausfuhrbegriff ist der Warenverkehr innerhalb der EU, welcher zum Teil abweichenden Beschränkungen und Formalitäten unterliegt. Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen bei der Warenausfuhr ergeben sich daher sowohl aus dem EU-Recht als auch aus nationalem Recht und bestehen auf dem Gebiet der Warenausfuhr hauptsächlich in Form von Ausfuhrverboten und Genehmigungsvorbehalten.
Die Ausfuhrliste, eine Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung, enthält die Waren, deren Ausfuhr Genehmigungspflichten unterliegt. Die Ausfuhrliste (AL) wurde im Zuge der Novellierung der AWV neu gefasst. Sie führt nur noch Rüstungsgüter (Teil I Abschnitt A der AL) und nationale Listenpositionen von Dual-Use-Gütern (Teil I Abschnitt B der AL) auf. Dadurch wird der Kompetenz der EU für die Regelung des Außenhandels Rechnung getragen.
Wareneinfuhr
Die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die EU ist grundsätzlich ohne Einschränkungen zulässig. Abweichend von diesem Grundsatz bestehen Beschränkungen für bestimmte Waren aufgrund internationaler Regelungen und Abkommen, Bestimmungen der EU sowie nationaler Regelungen. Typische Instrumente zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs sind Genehmigungsvorbehalte und Überwachungsmaßnahmen, die zur Vorlage besonderer Warenbegleitpapiere verpflichten.
Warendurchfuhr
Auch wenn Waren lediglich durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, z.B. im Rahmen von Versandverfahren, können diese bestimmten Beschränkungen unterliegen. Hierdurch sollen sowohl die Proliferation als auch der illegale Handel mit bestimmten Gütern verhindert werden, um der internationalen Sicherheit und der Bedrohung durch den Terrorismus, aber auch der politischen Situation in bestimmten Ländern Rechnung zu tragen.
Warenverkehr innerhalb der EU
Grundsätzlich unterliegen Ein- oder Ausfuhren aus oder in andere Mitgliedstaaten der EU, sogenannte innergemeinschaftliche Verbringungen, keinen Beschränkungen.
Dennoch gibt es einen Bereich von exportkontrollpolitisch hochsensiblen Gütern, wie z.B. Rüstungsgüter oder bestimmte Dual-Use-Güter, deren Handel einer Überwachung bedarf.
Deshalb sieht sowohl das europäische Recht als auch das deutsche Außenwirtschaftsrecht in einigen Teilbereichen Beschränkungen für bestimmte Warenbewegungen innerhalb der EU vor.
Embargomaßnahmen
Embargos sind Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr, die aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet werden. Sie beschränken oder untersagen Handlungen und Rechtsgeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber einem bestimmten Land oder bestimmten Personen bzw. Personengruppen.
Anlass für Embargos sind meist Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates. Die Umsetzung erfolgt für die Mitgliedstaaten der EU in Form von Gemeinsamen Standpunkten auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), Verordnungen des Rates der Europäischen Union und Verbotsvorschriften der Außenwirtschaftsverordnung (§§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung).
Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs
Zur Einhaltung der rüstungs- und sicherheitspolitischen Ziele der EU bzw. der Bundesrepublik Deutschland unterliegt nicht nur der grenzüberschreitende Verkehr mit Gütern, sondern auch der technische Dienstleistungsverkehr gesetzlich festgelegten Beschränkungen.
Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Die Kontrolle von Handels- und Vermittlungsgeschäften ist ein weiteres Element der Exportkontrolle, durch das die Verbreitung von Rüstungsgütern, Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und anderen Embargo-Gütern verhindert werden soll. Die Genehmigungspflichten oder gar Verbote für Handels- und Vermittlungsgeschäfte gelten primär für Firmen und Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die eines EU-Mitgliedstaates besitzen oder in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Sie betreffen Vermittlungs- oder Handelstätigkeiten in Bezug auf Güter, die sich in einem Drittland befinden und die für einen Empfänger in einem anderen Drittland bestimmt sind. Es ist dabei unerheblich, dass diese Güter zu keinem Zeitpunkt in oder durch das Inland oder die Europäische Union gebracht werden.
Kapital- und Zahlungsverkehr
Wie der gesamte Außenwirtschaftsverkehr ist auch der Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittländern grundsätzlich frei. Das Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit den Kapiteln 6 und 7 der Außenwirtschaftsverordnung sowie die einschlägigen Embargovorschriften sehen in bestimmten Fällen jedoch Meldepflichten und Beschränkungen vor.
Bereitstellungsverbot und Verbot der technischen Hilfe
Gegenüber bestimmten Ländern oder Personen, Einrichtungen und Organisationen bestehen „Bereitstellungsverbote“, das heißt es ist untersagt Finanzmittel und/oder wirtschaftlichen Ressourcen und/oder technischer Hilfe zur Verfügung oder bereit zu stellen.
Hieraus können sich unter anderem generelle Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote von Waren von bestimmten Lieferanten bzw. an bestimmte Empfänger ergeben.