Alkoholerzeugnisse im Sinne des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG) sind gem § 1 Abs. 2 AlkStG Alkohol und alkoholhaltige Waren
Die steuerrechtliche Definition von Alkohol wird anhand der sogenannten Kombinierten Nomenklatur vorgenommen. Alkohol im Sinne des Gesetzes sind demnach:
- Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent sowie
- Waren der Positionen 2204, 2205 u nd 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent.
Alkohol im Sinne des Gesetzes sind danach nicht nur durch „Brennen“ hergestellte Produkte wie Obstbranntwein, Weinbrand, Wodka, Whisky oder Korn, sondern auch auf synthetische Weise hergestellter Alkohol.
Bei den alkoholhaltigen Waren handelt es sich um Waren, die nicht in das Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur gehören, unter Verwendung von Alkohol hergestellt wurden oder Alkohol enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent oder bei nicht flüssigen Waren mehr als 1 Prozent mas (Gewichtshundertteil) liegt. Es kommt hierbei eine Vielzahl von Waren in Betracht, angefangen von Lebensmittelaromen bis hin zu Kosmetikprodukten.
Auch Alkoholgemische (z.B. Mosstanol, Ethasol und ähnliche Gemische aus Ethylalkohol und Isopropanol), die nicht unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden, sondern beispielsweise bei petrochemischen Prozessen zwangsweise anfallen, sind alkoholhaltige Waren.