Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO). Die Ansprüche beruhen in aller Regel auf Steuerbescheiden (§ 218 Abs. 1 AO). Der Streit, über den mit dem Abrechnungsbescheid entschieden wird, bezieht sich darauf, ob bestimmte, festgesetzte und unstreitige Ansprüche (Steuer-, Vergütungs-Haftungsansprüche) noch bestehen oder durch Zahlung, Aufrechnung oder Vollwstreckung ganz oder zum Teil erloschen sind. In der Praxis wird zur Kontenklärung oft zunächst ein Kontoauszug versandt, bei dem es sich jedoch nicht um einen Abrechnungsbescheid handelt, sondern, sondern lediglich um eine Mitteilung, die nicht rechtsmittelfähig ist. Kommt es dadurch nicht zu einer einvernehmlichen Klärung, so ergeht auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen ein Abrechnungsbescheid. Dieser Abrechnungsbescheid ist dann nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO mit dem Einspruch anfechtbar. Gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes ist dann gem. § 40 Abs. 1 FGO die Anfechtungsklage zulässig.
Für Abrechnungsbescheide gibt es keine bestimmten Formvorschriften, jedoch wird dieser regelmäßig schriftlich erteilt. Adressat des Abrechnungsbescheides ist der an dem Steuerschuldverhältnis beteiligte Steuerpflichtige.Der Abrechnungsbescheid ist kein Steuerbescheid, sondern ein sonstiger Verwaltungsakt. Eine Änderung durch die Finanzbehörde ist daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 129 – 131 AO möglich, und nicht unter den Voraussetzungen der §§ 172 ff AO.