Verjährung

Verjährung ist das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Zeitablauf. Festsetzungs- und Zahlungsverjährung bewirken gleichermaßen, dass der Anspruch aus dem Steuerverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen erlöschen (§ 47 AO). Für das Steuerfestsetzungsverfahren bedeutet dies, dass nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung unzulässig ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Weder kann die Finanzbehörde den Steueranspruch noch der Steuerpflichtige den Anspruch auf Festsetzung einer Erstattung/Vergütung oder Änderung einer Steuerfestsetzung zu seinen Gunsten geltend machen.