Als juristische Person wird eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit anerkannter rechtlicher Selbständigkeit bezeichnet. Juristische Person des Privatrechts sind die Stiftung bürgerlichen Rechts und folgende Körperschaften des Privatrechts: Verein (eingetragener Verein, altrechtlicher Verein, rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein), Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich der Unternehmergesellschaft, eingetragene Genossenschaft und Europäische Gesellschaft. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Körperschaften des öffentlichen Rechts können Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden), Verbandskörperschaften (Gemeindeverbände) und Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Universitäten) sein.