Inventur

Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 HGB hat jeder Vollkaufmann am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar über seine Wirtschaftsgüter und Schuldposten aufzustellen. Durch § 145 AO wird diese Verpflichtung den Steuerpflichtigen auferlegt, die nicht bereits nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet sind. Grundlage dieser bestands- und wertmäßigen Erfassung ist die Inventur, die lückenlose Aufnahme und Aufzeichnung aller Aktiv- und Passivwerte. Unterlässt der Steuerpflichtige die Bestandsaufnahme und die Aufstellung des Inventars, verstößt er gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.