Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer (GewSt) wird als Gewerbeertragssteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs in Höhe von mindestens 7 % des Ertrags erhoben. Eine ertragsunabhängige Besteuerung der Substanz des Gewerbebetriebs erfolgt in den Gewinnhinzurechnungen, die bestimmte Finanzierungskosten in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbeziehen.

Die Gewerbesteuer ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland.

Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden. Dabei wird für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von € 24.500,00 gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Vereine) und nicht rechtsfähige Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, gilt ein Freibetrag von € 5.000,00 (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG). Freiberufliche oder andere nicht gewerbliche selbständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird € 5.000,00 übersteigt.