Verkehrsrecht: Smartphone mit aufgerufener „Blitzer-App“ ist verbotenes Radar-Warngerät, § 23 Abs. 1 b StVO
Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte „Blitzer-App“ installiert und während der Fahrt aufgerufen ist (OLG Rostock Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 22.02.2017 – 21 Ss Owi 38/17 (Z)) Was leistet die „Blitzer-App“? Mit einer „Blitzer-App“, … weiter lesen