Nach einer am 31.03.2017 im Pressedienst des OLG Schleswig veröffentlichten Entscheidung steht dem Inhaber einer geschützten Unternehmensbezeichnung dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden zu, wenn eine Google-Adword-Kampagne so eingerichtet ist, dass bei der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer anderen Person (Werbender) erscheint, und dieser hiervon wusste (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. März 2017, Az. 6 U 29/15).
Muss der Werbende nun generell unterbinden, dass seine Anzeige geschaltet wird, wenn der Name eines Konkurrenten gesucht wird? Das kommt darauf an:
Im entschiedenen Fall des OLG Schleswig nutzt der Kläger die geschäftliche Bezeichnung „W… C… T…“. Die Beklagten sind in derselben Branche tätig wie der Kläger. Durch eine Adword-Kampagne der Beklagten erschien bei der Eingabe des Suchbegriffs „W… C… T…“ im Suchfeld der Suchmaschine Google eine Anzeige der Beklagten. Der Kläger nahm die Beklagten daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Kiel hat der Unterlassungsklage des Klägers in der ersten Instanz stattgegeben. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Schleswig nun bestätigt.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zu. Die Beklagten haben die geschäftliche Bezeichnung des Klägers „W… C…T… unbefugt in einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen führen kann: Bei der Eingabe des Suchbegriffs „W… C… T…“ im Suchfeld der Suchmaschine Google erschien nicht eine Anzeige des Klägers, sondern eine solche der Beklagten, die mit den Worten „Anzeige zu w…c…t…“ überschrieben war. Nach dem Erscheinungsbild haben die Beklagten damit das Unternehmenskennzeichen des Klägers als Werbung für sich benutzt, denn für den durchschnittlichen Internetnutzer ist nicht erkennbar, ob eine – tatsächlich nicht bestehende – geschäftliche Verbindung zwischen den Beklagten und dem Kläger besteht. Vielmehr erweckt die Überschrift der Anzeige den Eindruck, dass die Anzeige eine solche des Klägers ist. Im Ergebnis unerheblich ist, ob die Überschrift von den Beklagten gewählt oder von Google erstellt wurde, da die Beklagten jedenfalls als Störer verantwortlich sind. Die Beklagten haben die geschäftliche Bezeichnung des Klägers nämlich in dem Moment kennzeichenmäßig verwendet, als sie in Kenntnis des Umstandes, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „W… C… T…“ ihre Anzeige erscheint, nicht eingeschritten sind. Ihre Verantwortlichkeit entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagten kein mit dem Unternehmenskennzeichen des Klägers identisches oder ähnliches Schlüsselwort verwendeten. Die Verletzung des § 15 Abs. 2 Markengesetz beruht maßgeblich auf der konkreten Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf der Verwendung eines bestimmten Schlüsselwortes.
Gibt somit der Nutzer den Namen eines Mitbewerbers ein, darf nicht die Werbeanzeige eines Wettberwerbers escheinen, noch dazu unter der Überschrift „Anzeige zu …“. Ist dies der Fall, ist Google Störer, aber auch der Werbende. Weiss der Werbende hiervon, muss er dies unterbinden.
Unproblematisch kein Unterlassungsanspruch besteht dagegen dann, wenn der Nutzer einen Wettbewerber sucht, aber nicht dessen Namen eingibt sondern allgemeine Begriffe, wie z.B. die Branche oder Produkte oder Leistungen, die beide Wettbewerber erbringen, und daraufhin die Anzeige des (nicht gesuchten) Wettbewerbers erscheint.
Problematisch dürfte die Abgrenzung in den Fällen sein, in denen der Nutzer nur einen Teil des Namens des von ihm gesuchten Unternehmens, gegebenenfalls noch in Verbindung mit einem allgemeinen Begriff eingibt. Hier dürfte es darauf ankommen, ob der eingegebene Teil des Namens bereits eindeutig kennzeichnend für das gesuchte Unternehmen ist.
Bei Schaltung einer Google-Adwords Kampagne sollte somit vom Werbenden jedenfalls nicht der Name eines Wettbewerbers als Keyword verwendet werden. Darüberhinaus sollte der Werbende die Namen der Wettbewerber über Google suchen um zu prüfen, ob nicht die Anzeige des eigenen Unternehmens erscheint und noch dazu unter der Überschrift „Anzeige zu …“.
Wolf-D. Glockner, 19.04.2017