Verkehrsrecht: Smartphone mit aufgerufener „Blitzer-App“ ist verbotenes Radar-Warngerät, § 23 Abs. 1 b StVO

Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte „Blitzer-App“ installiert und während der Fahrt aufgerufen ist (OLG Rostock Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 22.02.2017 – 21 Ss Owi 38/17 (Z))

Was leistet die „Blitzer-App“?

Mit einer „Blitzer-App“, im Streitfall „blitzer.de“, erfolgt während der Fahrt ein fortlaufender Abgleich mit den Standorten von stationären Verkehrsüberwachungsanlagen. Bei einer bestehenden Internetverbindung wird zusätzlich auch vor mobilen Überwachungsanlagen gewarnt, die in die Datenbank durch andere Nutzer gemeldet und eingepflegt wurden.

Verbotenes Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1 b StVO?

Es ist davon auszugehen, dass Gerichte bundesweit die Regelung des § 23 Abs. 1 b StVO so auslegen, dass unter verbotene Radarwarngeräte im Sinne dieser Vorschrift nicht nur Geräte fallen, die hersteller- und geräteseitig zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmassnahmen bestimmt sind. Das OLG Rostock hat sich in seinem Beschluss insoweit einer entsprechenden Entscheidung des OLG Celle (03.11.2015, 2 Ss (OWi) 3313/15) angeschlossen. Danach fallen auch Mobiltelefone, die mittels einer Software Verkehrsüberwachungsmassnahmen anzeigen, unter diesen Verbotstatbestand.

Wann führt Fahrzeugführer Gerät betriebsbereit mit sich?

Handelt es sich um ein Smartphone des Beifahrers ist fraglich, ob der Fahrzeugführer das Gerät mitführt.

Das Gerät muss während der Fahrt betriebsbereit sein. Das bedeutet, die App muss nicht nur installiert sein, sondern das Gerät muss während der Fahrt eingeschaltet sein und die App muss während der Fahrt auch aufgerufen sein. Das muss nachgewiesen werden, was in der Praxis in der Regel allerdings sehr schwer fallen wird.

Im Fall des OLG Rostock war der kontrollierte Fahrer allein im Fahrzeug und hatte das Smartphone für die kontrollierenden Polizeibeamten sichtbar an der Windschutzscheibe befestigt, noch eingeschaltet und die App war noch in Betrieb. Die Behauptung des Betroffenen, er habe die App während der Fahrt nicht benutzt, hatte daher in diesem Fall keinen Erfolg.

Was kostet das?

Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1 b StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit 75 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet wird (Tatbestandsnummer 123618 Bußgeldkatalog).