Corona-Krise: Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG
Bestimmte Betroffene der Corona-Krise können bei einem Verdienstausfall einen Antrag auf Erstattung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) stellen. Den Antrag können Arbeitnehmer, Selbständige und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer stellen. Wer hat einen Erstattungsanspruch? Diese Verdienstausfallentschädigung deckt die Fälle ab, bei denen Personen nicht selbst erkrankt sind, sondern als Kontaktpersonen, Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtige aufgrund des IFSG … weiter lesen