Steuern 2019: Die Änderungen im Überblick

Abgabefristen (§ 149 AO)

Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung wurden um zwei Monate verlängert. Die regelmäßige Abgabefrist endet also nicht mehr wie bisher Ende Mai sondern ab jetzt Ende Juli des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres. Nicht beratene Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen ihre Einkommensteuererklärung für 2018 also bis zum 31.07.2019 abgegeben haben. Werden die Steuererklärungen durch den Steuerberater gefertigt, müssen sie nun nicht mehr bis zum 31.12. des Folgejahres abgegeben werden, sondern erst bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres. In diesem Fall müssen die Steuererklärungen für 2018 also spätestens am 28.02.2020 abgegeben worden sein. Besonderheiten gelten bei einer „Vorabanforderung“, § 149 Abs. 4 AO und einer „Kontigentierung“ gem. § 149 Abs. 3 AO. Die Neuregelung gilt für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 liegen, also ab dem Veranlagungszeitraum 2018.

Einkommensteuertarif (§§ 32a, 39b Abs. 2 Satz 7 EStG)

Der steuerliche Grundfreibetrag wird zum 01.01.2019 auf 9.168 Euro erhöht. Zur Abmilderung der sog. „kalten Progression“ werden zum 01.01.2019 die Tarifeckwerte um 1,84 % nach rechts verschoben. Die Neuregelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2019.

Kinderfreibetrag und Kindergeld (§§ 46 Abs. 2, 52 Abs. 49a EStG, § 6 BKGG)

Der Kinderfreibetrag wird ab 2019 auf 2.490 Euro erhöht. Das monatliche Kindergeld steigt ab dem 01.07.2019 um 10 Euro monatlich pro Kind.

Elektrofahrzeuge (§§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 3 Nr. 37 EStG)

Die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenüberlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird von 1 % des inländischen Listenpreises auf 0,5 % des inländischen Listenpreises gesenkt. Die Neuregelung gilt für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.

Fahrräder (§ 3 Nr. 37 EStG)

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer wird von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Fahrräder als auch für Elektrofahrräder. Sie gilt allerdings nicht für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Das sind z.B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt. Für diese sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung  von Elektrofahrzeugen (s. o.) anzuwenden. Die Neuregelung gilt ab dem 01.01.2019.

Job-Ticket (§ 3 Nr. 15 EStG)

Begünstigt werden Arbeitgeberleistungen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Steuerbegünstigung umfasst auch private Fahrten im öffentlichen Nahverkehr. Begünstigt werden Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und auch Leistungen Dritter, die mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis erbracht werden. In die Steuerbefreiung einbezogen sind auch die Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar an der Vorteilsgewährung beteiligt ist, z.B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens. Die steuerfreien Leistungen werden allerdings gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG auf die Entfernungspauschale angerechnet. Die Neuregelung gilt ab dem 01.01.2019.

Elektronische Marktplätze und Umsatzsteuer (§§ 22f, 25e UStG)

Gem. § 22f UStG werden Betreiber elektronischer Marktplätze verpflichtet, Angaben von Nutzern aufzuzeichnen, für deren Umsätze eine Steuerpflicht in Deutschland in Betracht kommt. Die Betreiber haften für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmens, die auf dem bereit gestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Erfüllt der Betreiber des elektronischen Marktplatzes seine Sorgfaltspflichten, kann er diese Haftung vermeiden. Die Neuregelung gilt ab 01.01.2019.

Gutscheine und Umsatzsteuer (§§ 3 Abs. 13-15, 10 Abs. 1 UStG)

Nach § 3 Abs. 13 UStG handelt es sich zukünftig dann um einen Gutschein, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlung statt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden. Damit wird die Unterscheidung zwischen Wertgutscheinen und Warengutscheinen aufgegeben. Die Regelung gilt nicht für Gutscheine, die nur zu einem Preisnachlass berechtigen, aber nicht das Recht verleihen Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben. Regelungen zu Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen und zum Zeitpunkt der Steuerentstehung werden in § 3 Abs. 14 und Abs. 15 getroffen. Die Neuregelung gilt ab 01.01.2019.

Erbschaftsteuer (§ 19a Abs. 5 Satz 2 ErbStG)

Durch diese Neuregelung wird eine verlängerte Behaltensfrist von sieben Jahren auch für die Fälle des § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG  (sog. Verschonungsbedarfsprüfung) angeordnet. Diese galt bisher nur für die Fälle des § 13a Abs. 10 ErbStG (sog. Optionsverschonung). Diese Neuregelung gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 11.12.2018 entsteht.