Corona-Krise: Kurzarbeitergeld – Voraussetzungen und Verfahren

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13. März 2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) mit den folgenden Erleichterungen verabschiedet. Diese Neuerungen werden derzeit umgesetzt und sollen nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rückwirkend ab 1. März 2020 gelten.

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefah-ren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Welche Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Teilzeitbeschäftigte und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten.


Welche Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld und Auszubildende. Besonderheiten gelten für Mitarbeiter in Quarantäne. Diese haben nach § 56 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG).

In welcher Höhe erhalten Mitarbeiter Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Netto-Entgelts. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt, wer zahlt aus?


Kurzarbeitergeld wird in 2 Stufen beantragt.

1. Stufe: Anzeige bei den Arbeitsagenturen

Der Bedarf für Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber gegenüber den Arbeitsagenturen mittels eines Formulars einmalig angezeigt werden.

2. Stufe: Antrag auf Leistung des Kurzarbeitergeldes

Die Leistungen müssen zunächst vom Arbeitgeber errechnet werden und dann vom Arbeitgeber zunächst ausgezahlt werden. Für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind grundsätzlich Vordrucke zu verwenden. Der Leistungsantrag ist vom Arbeitgeber in einfacher Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit einzureichen, in deren Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Für jeden Monat muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes stellen.