Fehlerhaften Steuerbescheid erhalten? Was bei der Einspruchsfrist zu beachten ist:
Wer sich gegen einen Steuerbescheid wehren will, muss zügig reagieren. Wer nicht rechtzeitig reagiert begeht einen entscheidenden Fehler, der nur schwer wieder auszubügeln ist. Hilfe bietet möglicherweise die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.6.2017, wonach eine Frist von einem Jahr für den Einspruch gilt, wenn im Steuerbescheid ein Hinweis fehlt, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urt. v. 21.6.2017, 5 K 7/16).
Wie schnell muss ich reagieren?
Wer sich gegen einen Steuerbescheid zur Wehr setzen will, muss rasch handeln. Einen Monat hat der Steuerpflichtige Zeit, um nach Bekanntgabe des Steuerbescheids Einspruch einzulegen (§ 355 Abs. 1 Abgabenordnung, AO). Ist diese Frist abgelaufen, wird der Steuerbescheid wirksam, unabhängig von etwaigen Fehlern. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen.
Wann beginnt die Einspruchsfrist?
Die Einspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids. Bei der Zustellung mittels gewöhnlichem Brief gilt die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO: Der Steuerbescheid gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.
Weitere Voraussetzung für Fristbeginn: (Richtige) Rechtsbehelfsbelehrung
Ergeht der Steuerbescheid schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Steuerpflichtige über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Steuerbescheid verwendeten Form belehrt worden ist (§ 356 Abs. 1 AO).
Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn Hinweis auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail fehlt?
Der Einspruch kann auch per E-Mail eingelegt werden. Umstritten ist die Frage, ob ein fehlender Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig macht. Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 5.3.2014 entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung auf elektronischem Weg enthalten muss, jedenfalls wenn sie vor der im Juli 2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ergangen ist (BGH Urt. v. 5.3.2014, VIII R 51/12). Das FG Hamburg hatte dann mit Urteil vom 19.5.2016 entschieden, dass der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form auch nach Änderung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO mit Wirkung vom 1.8.2013 nicht zur Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 356 Abs. 2 Satz 1 AO führt (FG Hamburg, Urt. v. 19.5.2016, 2 K 138/15).
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht: Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn Hinweis auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail fehlt
In einer im Juni ergangenen Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht dagegen entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, wenn sie nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hinweist (Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. v. 21.6.2017, 5 K 7/16). Unrichtig ist nach den Feststellungen des Gerichts eine Rechtsbehelfsbelehrung, die geeignet ist, bei dem Steuerpflichtigen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Das Gericht hält es für widersprüchlich und schwer nachvollziehbar, einerseits die Erhebung des Einspruchs durch E-Mail zuzulassen, andererseits aber auf diese Möglichkeit in der Rechsbehelfsbelehrung nicht hinweisen zu müssen. Unter Hinweis auf die o.g. Entscheidungen des BFH und des FG Hamburg hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht die Revision zugelassen, so dass wohl über diese Frage der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden wird.
Welche Folgen hat es, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist oder fehlt?
Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, beträgt die Einspruchsfrist nicht einen Monat, sondern ein Jahr ab Bekanntgabe, § 356 Abs. 2 Satz 1 AO.
Fazit
Wer sich gegen einen Steuerbescheid wehren will, muss zügig reagieren und sollte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Wird diese Frist versäumt, kann die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hilfreich sein.