EuGH: Zoll darf private Steuer-ID Verantwortlicher abfragen

In einer aktuellen Entscheidung hat der EuGH die Fragen geklärt, ob und für welchen Personenkreis ein Unternehmen verpflichtet ist, im Rahmen von zollrechtlichen Bewilligungen der Zollverwaltung die private Steuer-ID mitzuteilen (EuGH Urt. v. 16.01.2019 C-496/17).

Steuerliche Unbedenklichkeit ist Voraussetzung für zollrechtliche Bewilligungen

Als eine der Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen nach dem Unions-Zollkodex (UZK), z.B. für den AEO (zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) sieht Art. 39 Buchst. a UZK vor, dass der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben darf. Ist der Antragsteller keine natürliche Person, gilt nach Art. 24 UZK-DVO diese Voraussetzung als erfüllt, wenn keine der folgenden Personen in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat: a) der Antragsteller; b) die Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt; c) der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist.

Wie wird die steuerlichen Unbedenklichkeit geprüft und nachgewiesen?

Im Fragebogen zur Neubewertung von Bewilligungen hatte die deutsche Zollverwaltung hierzu nicht nur nach den Namen der Geschäftsleitung und der Zollbeauftragten sondern auch nach Namen von Beiräten und Aufsichtsräten, Abteilungsleitern, Leitern der Buchhaltung und sämtlichen Personen gefragt, die Zollangelegenheiten bearbeiten. In Bezug auf die vorgenannte Personengruppe wurde noch dazu nicht nur der Name, sondern auch die Steuer-ID und das zuständige Finanzamt erfragt. Diesbezüglich beabsichtigte die Zollverwaltung, bei den zuständigen Finanzämtern nach der steuerlichen Unbedenklichkeit zu fragen.

FG Düsseldorf: Zweifel an Berechtigung zum Umfang der Datenerhebung durch Zoll

Das Finanzgericht Düsseldorf sah hierin einen Verstoß gegen das Zollrecht und das Datenschutzrecht und hatte den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren nach der Zulässigkeit der Abfrage der Steuer-ID im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen gefragt (Az. 4 K 1404/17). Zum einen wollte das Finanzgericht wissen, ob die private Steuer-ID betroffener natürlicher Personen für die Entscheidung über die unternehmensbezogene Bewilligung abgefragt werden darf. Zum anderen bezweifelt es die Erforderlichkeit des weit gefassten Personenkreises, dessen Daten abgefragt werden sollen.

Ist die Abfrage der Steuer-ID durch Zollverwaltung nach EU-Recht zulässig?

Der EuGH hat jetzt entschieden, dass die Abfrage der Steuer-ID im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen mit dem EU-Recht vereinbar ist. Die Abfrage der privaten Steuer-ID betroffener natürlicher Personen ist danach zulässig, da die Daten für eindeutige Zwecke erhoben und verarbeitet werden. Die Maßnahme ist nach Ansicht des Gerichts angemessen und erheblich, um den Zollbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob von der betroffenen Person ein wesentlicher steuer- oder zollrechtlicher Verstoß begangen wurde. Die Abfrage sei auf das notwendige Maß beschränkt, da Informationen über die weitere persönliche Situation – z. B. den Familienstand, die Religionszugehörigkeit oder die Einkünfte – gerade nicht Teil der Abfrage sind.

Ist die Abfrage privater Steuer-ID Nummern auch für Unternehmenszwecke zulässig?

Auch gegen die Tatsache, dass private Daten für die Bewertung unternehmensbezogener Zwecke erhoben werden hat der EuGH keine rechtlichen Bedenken. Es erscheint dem Gericht gerechtfertigt, dass die Zollbehörden die Möglichkeit erhalten zu prüfen, ob die natürlichen Personen ihrerseits schwerwiegende Verstöße gegen steuer- oder zollrechtliche Vorschriften begangen haben. Dies gelte unabhängig davon, ob diese Verstöße im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens begangen wurden oder nicht.

Für welchen Personenkreis dürfen Steuer-ID Nummern abgefragt werden?

Die Zweifel des FG Düsseldorf zur Erforderlichkeit des weit gefassten Personenkreises werden vom EuGH in vollem Umfang geteilt. Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 des Implementierenden Rechtsakts zum UZK (UZK-IA) erfasst nach der Entscheidung des EuGH nicht weitere Personen als die, die für das Unternehmen verantwortlich sind, die Kontrolle über seine Leitung ausüben oder für seine Zollangelegenheiten zuständig sind. Nicht betroffen sind also die Mitglieder von Beiräten und des Aufsichtsrates, sowie Abteilungsleiter (sofern nicht mit Zollangelegenheiten befasst), die Leiter der Buchhaltung und die Zollsachbearbeiter. Geschäftsführende Direktoren werden erfasst, wenn sie für das Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben.