In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden, dass die vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten die Erbschaftsteuer mindern (Urteil vom 15.05.2019, 7 K 2712/18). Das Urteil ist bemerkenswert, da das Finanzgericht damit der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) widerspricht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das beklagte Finanzamt (FA) hat beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt (Aktenzeichen beim BFH: II R 30/19).
In dem Verfahren machte die Klägerin nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaftsteuererklärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2012 (Nacherklärung von in der Schweiz erzielten Kapitalerträgen) in Höhe von 9.856 EUR geltend. Das beklagte FA setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Aufwendungen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen zu berücksichtigen.
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage insoweit Erfolg. Das FG Baden-Württemberg berücksichtigte die für die Erstellung der berichtigten Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten. Zur Begründung verwies das FG darauf, dass die Verpflichtung, unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen auf die Klägerin als Erbin übergegangen ist. Kommt sie ihrer Nacherklärungspflicht nach, erfüllt sie eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers. Für ein „Herrühren vom Erblasser“ sei nicht maßgeblich, wer den Steuerberater beauftragt hat, sondern wer zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen ursprünglich verpflichtet war. Das war ihr verstorbene Vater.
Einem Abzug steht nicht entgegen, dass die Erbin die Erklärungspflichten auch ohne Steuerberater hätte erfüllen können. Der Fiskus habe ihre Entscheidung, eine/n Berufsträger/in zu beauftragen zu akzeptieren.
Es bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheidet. Bis dahin sollten die Steuerberatungskosten in diesen Fällen in der Erbschaftsteuererklärung als Aufwendungen geltend gemacht werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung des FA sollte Einspruch eingelegt werden und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren ein Ruhen des Einspruchverfahrens beantragt werden.