Energiesteuer, Stromsteuer: Kahlschlag bei Verlängerung der Antragsfristen für Entlastungsanträge – BMF ändert EnergieStV und StromStV

Änderungen der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung hinsichtlich Antragsfristen für Entlastungsanträge. Was Unternehmen beachten sollten

Am 1. Januar 2018 ist die „Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung “ vom 2. Januar 2018 in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung ist die Streichung der Verlängerung der Antragsfristen für Entlastungsanträge im Energiesteuerrecht und im Stromsteuerrecht.

Regelmäßig erfolgt die Versteuerung von Energieerzeugnissen, wenn diese verwendet, verbracht oder in ein Steuerlager aufgenommen werden und die Versteuerung von Strom mit dessen Entnahme. Dann kann parallel auch der entsprechende Entlastungsantrag gestellt werden. Nicht selten wird jedoch z.B im Rahmen von Betriebsprüfungen eine Nachversteuerung von Energieerzeugnissen oder von Strom vorgenommen. Fraglich ist, ob dann – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – noch ein Entlastungsantrag für die betroffenen Mengen gestellt werden kann.

Was galt bisher?

Nach den bisherigen Regelungen in der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung konnte der Entlastungsantrag bei einer solchen späteren Steuerfestsetzung noch bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist (u.a. §§ 88 Abs. 1 Satz 4, 89 Abs. 1 Satz 4, 90 Abs. 1 Satz 4, 91 Abs. 1 Satz 4, 91a Abs. 1 Satz 4, 92 Abs. 2 Satz 4, 93 Abs. 1 Satz 4, 95 Abs. 1 Satz 4, 96 Abs. 2 Satz 4, 97 Abs. 1 Satz 4, 99 Abs. 1 Satz 4, 99 a Abs. 1 Satz 4, 100 Abs. 1 Satz 4, 101 Abs. 1 Satz 3, 102 Abs. 1 Satz 4, 105 a Abs. 4 Satz 4 Energie3StV, § 17a Abs. 1 Satz 4 StromStV). Der Steuerpflichtige konnte also auch in diesen Fällen parallel einen Entlastungsantrag stellen und so die Belastungen für das Unternehmen durch die Nachversteuerung auffangen.

Entscheidung des BFH vom 20.09.2016

In seiner Entscheidung vom 20.09.2016 (VII R 7/16) hat der BFH zu der entsprechenden Regelung in § 95 Abs. 1 Satz 4 EnergieStV entschieden, dass diese ins Leere laufe: Der jeweilige Entlastungsanspruch (dort § 51 Abs. 1 EnergieStG) erlischt durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 47 AO). Auf die Festsetzung einer Steuervergütung finden nach § 155 Abs. 4 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorsschriften sinngemäße Anwendung. Für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO), wobei die Frist nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Demnach beginnt die Festsetzungsfrist bei nach § 51 Abs. 1 EnergieStG geltend gemachten Vergütungsansprüchen mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestandes entstanden ist. Das heißt, dass der Entlastungsanspruch immer am Ende des auf die Verwirklichung des Entlastungstatbestands folgenden Jahres wegen Festsetzungsverjährung erlischt. Soweit in § 95 Abs. 1 Satz 4 EnergieStV eine Verlängerung der Antragsfrist über diesen Zeitpunkt hinaus geregelt ist, läuft diese Verlängerung somit ins Leere.

Neuregelung ab 1. Januar 2018

Das BMF hat auf die Entscheidung des BFH mit einem Kahlschlag der entsprechenden Vorschriften in der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung reagiert. In der „Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung “ vom 2. Januar 2018 wurden alle o.g. Vorschriften vollständig gestrichen. Das heißt, eine Verlängerung der Antragsfrist für Steuererstattungen im Fall von Nachversteuerungen wird nicht mehr gewährt.

Fazit

Auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung für Entlastungsanträge ist in Zukunft noch größeres Augenmerk zu legen. Nach Möglichkeit sollte eine Nachversteuerung ganz vermieden werden. Im Zweifelsfall sollte – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – innerhalb der o.g. Festsetzungsfrist eine Versteuerung und ein entsprechender Entlastungsantrag gestellt werden. Kommt eine Nachversteuerung gleichwohl in Betracht, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung in Betracht und ist die Festsetzungsfrist für den Entlastungsantrag noch nicht verstrichen, sollten sofort fristwahrende Maßnahmen getroffen werden.