Corona-Soforthilfen und der Subventionsbetrug

Das Bundeskriminalamt (BKA) verzeichnet einen Anstieg der Fälle von Subventionsbetrug nach § 264 StGB von 318 Fällen in 2019 auf 7.585 Fälle in 2020 (Quelle: www.bka.de). Grund dafür sind laut BKA die missbräuchlich gestellten Soforthilfeanträge im Rahmen der Corona Pandemie.

Was ist Subventionsbetrug?

Subventionsbetrug ist im deutschen Strafgesetzbuch in § 264 StGB geregelt. Für die missbräuchlich gestellten Corona Soforthilfeanträge ist § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB die entscheidende Tatvariante. Danach wird bestraft, wer „einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind“ (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Der BGH hat mit Beschluss vom 4.5.2021- 6 StR 137/21 festgestellt, dass es ausreicht, wenn der Antragsteller „durch ein zu setzendes Kreuz seine Kenntnis bestätigen [muss], dass es sich ‚bei den Angaben unter Ziff. […] um subventionserhebliche Tatsachen handelt‘ “. Nahezu alle Angaben der sehr kurzen Antragsformulare haben somit strafrechtliche Relevanz.

Soweit diese subventionserheblichen Tatsachen vorteilhaft sind, steht also eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs im Raum. Nicht abschließend geklärt ist bislang, ob auch alle Falschangaben zu subventionserheblichen Tatsachen zwingend vorteilhaft für die Gewährung der Subvention sind. So ist es zumindest theoretisch denkbar, dass Angaben zu einer Kontoverbindung eines Dritten, auf die die Subvention gewährt werden soll, zwar missbrauchsanfällig, jedoch gerade nicht vorteilhaft für den Antragsteller oder den Dritten sind, soweit eine materiell rechtliche Lage besteht, in der eine Subvention gewährt würde.

Beschuldigte(r) wegen Subventionsbetrug nach Corona Soforthilfeantrag

Soweit Sie Beschuldigte(r) wegen Subventionsbetruges im Rahmen ihrer Corona Soforthilfeanträge als Antragsteller(in) oder Subventionsnehmer(in) sind, sollten Sie möglichst frühzeitig eine(n) professionelle(n)und fachkundige(n) Strafverteidiger(in) engagieren. Wie in allen Verfahren stehen dem Verteidiger oder der Verteidigerin die üblichen Mittel wie z.B. die Akteneinsicht und Korrespondenz mit den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung.

Doch eine maßgeschneiderte Verteidigung ist umso wichtiger, da bei der Einschätzung der Strafbarkeit von Soforthilfeanträge noch einige Fragen ungeklärt sind.

Gerne verteidigen und beraten wir Sie in ihrem Fall ganz persönlich und vertraulich. GSG-Partner verteidigt Sie nicht nur in NRW, sondern im kompletten Bundesgebiet.

(Stand 01.07.2021, Quellen: https://www.bka.de/; https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bundeskriminalamt-wirtschaftskriminalitaet-subventionsbetrug-corona-soforthilfe/)