Alkoholsteuerreform 2018: Alkoholsteuerverordnung verkündet

Alkoholsteuergesetz

Am 01.01.2018 tritt bekannntlich das Alkoholsteuergesetz in Kraft und das Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) wird aufgehoben. Dabei wird die begrifflich überkommene „Branntweinsteuer“ in „Alkoholsteuer“ umbenannt. Das Branntweinmonopol läuft zum 31.12.2017 aus. Damit verbunden ist die Abschaffung der vorkonstitutionellen Besitzstandrechte zum Abfindungs- und Stoffbesitzbrennen.

Die verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Branntweinsteuer aus dem Zweiten Teil des geltenden BranntwMonG werden ab 01.01.2018 in das Alkoholsteuergesetz übernommen. Das Abfindungs- und Stoffbesitzbrennen wird auf derr Basis der derzeit geltenden Kriterien und verbruchsteuerrechtlichen Regelungen in das Alkoholsteuergesetz integriert. Damit verbunden ist insbesonderre die bundesweite Öffnung des Abfindungs- und Stoffbesitzbrennens.

Alkoholsteuerverordnung

Zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes wurde nun am 15.03.2017 im Bundesgesetzblatt die Alkoholsteuerverordnung verkündet. In diese Verordnung wurden der überwiegende Teil der Vorschriften aus der aktuellen Branntweinsteuerverordnung sowie Teile der Branntweinmonopolverordnung (inklusive Brennereiordnung) übernommen. Darüber hinaus wurden Ermächtigungsgrundlagen aus dem Alkoholsteuergesetz (insbesondere im Zusammenhang mit dem Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen) umgesetzt.

Mit Inkrafttreten der Alkoholsteuerverordnung zum 01.01.2018 treten die Branntweinsteuerverordnung (BrStV) und die Branntweinmonopolverordnung außer Kraft.

Neu geregelt wurde hierbei:

  • der Anfall von Alkoholerzeugnissen, die in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen (sogenannter Zwangsanfall), sodass die betroffenen Unternehmen nicht mehr alle Formalitäten für ein Steuerlager erfüllen müssen (Bürokratieabbau)
  • die Gewinnung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei und dessen anschließende Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung
    Die Regelung sieht vor, dass der gesamte in einer Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol auf Antrag als in einem Steuerlager unter Steueraussetzung gewonnen gilt. Damit ist es möglich, diesen Alkohol von Abfindungsbrennereien unter Steueraussetzung an Steuerlager im Steuergebiet zu befördern. Um das Verfahren möglichst bürokratiearm und somit anwenderfreundlich zu gestalten, müssen keine regelmäßigen Bestandsaufnahmen durchgeführt werden, wurde auf die Teilnahme am elektronischen EMCS-Verfahren verzichtet und die Verwendung von Lieferscheinen oder Rechnungen als einfache Form des Begleitpapiers gewählt.
  • die (unbürokratische) Ermittlung der Mindestgrößen und des wirtschaftlichen Bedürfnisses für Abfindungsbrennereien
    Grundsätzlich gilt eine Größe von mindestens 3 Hektar oder im Fall von Intensivobstbau, einschließlich Weinbau mindestens 1,5 Hektar als ausreichend.
  • die Möglichkeit, dass Brennereien, deren Erlaubnis nach dem Alkoholsteuergesetz ab dem 1.01.2018 als widerruflich erteilt gilt, die zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen aber nicht erfüllen, ihren Betrieb innerhalb von 10 Jahren auf das geforderte Maß vergrößern können
  • die Öffnung des Austauschverfahrens für Abfindungsalkohol ausgenommen aus Traubenwein (bereits zum Betriebsjahr 2016/2017 durch Erlass für Getreide möglich)
  • die Möglichkeit der Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe (Lohnbrennen), sie wird auf alle Abfindungsbrennereien ausgedehnt
  • die Möglichkeit, Alkohol zu Lasten des Kontingents einer Abfindungsbrennerei „im Lohn“ zu gewinnen, ohne dass ein Transport der Rohstoffe in diese Brennerei erfolgen muss (vereinfachtes Lohnbrennen – bisher durch Dienstvorschrift geregelt)
    Das vereinfachte Lohnbrennen ist möglich, wenn der Kontingentnehmer 90 Prozent seines Kontingents ausgeschöpft hat.