Alkoholsteuer löst am 1.1.2018 Branntweinsteuer ab

Wie erfolgte bisher die Besteuerung von Alkohol in Deutschland?

Seit fast 100 Jahren erfolgte die Besteuerung von Alkohol in Deutschland durch die Branntweinsteuer. Diese war im Zweiten Teil des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) vom 8.4.1922  und in der Branntweinsteuerverordnung geregelt. Der Branntweinsteuer unterlagen im deutschen Steuergebiet Branntwein und branntweinhaltige Waren (sogenannte Erzeugnisse). Das BranntwMonG tritt am 31.12.2017 außer Kraft.

Wie erfolgt die Besteuerung von Alkohol ab dem 1.1.2018?

Ab dem 1.1.2018 wird die Alkoholsteuer durch das Alkoholsteuergesetz (AlkStG) und die Alkoholsteuerverordnung geregelt. Der Alkoholsteuer unterliegen im deutschen Steuergebiet Alkohol und alkoholhaltige Waren (sogenannte Alkoholerzeugnisse). Die steuerrechtliche Definition von Alkohol wird anhand der sogenannten Kombinierten Nomenklatur vorgenommen. Alkohol im Sinne des Gesetzes sind demnach Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent sowie Waren der Positionen 2204, 2205 u nd 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent. Alkohol im Sinne des Gesetzes sind danach nicht nur durch „Brennen“ hergestellte Produkte wie Obstbranntwein, Weinbrand, Wodka, Whisky oder Korn, sondern auch auf synthetische Weise hergestellter Alkohol.

Bei den alkoholhaltigen Waren handelt es sich um Waren, die nicht in das Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur gehören, unter Verwendung von Alkohol hergestellt wurden oder Alkohol enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent oder bei nicht flüssigen Waren höher als 1 Masseprozent ist. Es kommt hierbei eine Vielzahl von Waren in Betracht, angefangen von Lebensmittelaromen bis hin zu Kosmetikprodukten. Auch Alkoholgemische (z.B. Mosstanol, Ethasol und ähnliche Gemische aus Ethylalkohol und Isopropanol), die nicht unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden, sondern beispielsweise bei petrochemischen Prozessen zwangsweise anfallen, unterliegen der Alkoholsteuer.

Gibt es wesentliche inhaltliche Änderungen der Besteuerung von Alkohol ab dem 1.1.2018?

Die Steuer auf Alkohol war und ist eine in der EU harmonisierte Verbrauchsteuer. Damit ist der rechtliche Rahmen für die nationale Regelung vorgegeben. Historisch bedingt wurde die Alkoholsteuer in Deutschland lediglich bisher als „Branntweinsteuer“ bezeichnet und war – ebenfalls historisch bedingt – nicht in einem eigenen Gesetz geregelt sondern etwas versteckt als Zweiter Teil im Branntweinmonopolgesetz. Dadurch wurde z.B. auch synthetisch hergestellter und industriell verwendeter Alkohol etwas befremdlich als Branntwein im Sinne des Gesetzes bezeichnet. Durch das Alkoholsteuergesetz wird die Alkoholsteuer nun in einem eigenen Gesetz geregelt  und es erfolgen neben der Umbenennung von „Branntwein“ in „Alkohol“ und von „Branntweinsteuer“ in „Alkoholsteuer“ einige weitere sprachliche Modernisierungen. Inhaltlich entsprechen die neuen gesetzlichen Regelungen im Alkoholsteuergesetz und in der Alkoholsteuerverordnung dagegen im Wesentlichen denen des Zweiten Teils des Branntweinmonopolgesetzes und der Branntweinsteuerverordnung. Keine inhaltlichen Veränderungen hat es insbesondere hinsichtlich der Steuergegenstände, den Steuersätzen und den Steuerentstehungstatbeständen gegeben.

Verlieren die nach dem BranntweinMonG erteilten Erlaubnisse ihre Gültigkeit?

Die bisher nach dem BranntweinMonG erteilten Erlaubnisse werden gemäß der Übergangsbestimmung in § 38 AlkStG automatisch übergeleitet. So gelten die bisherige Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 134 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 3 BranntwMonG automatisch als widerrruflich erteilte Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 AlkStG und die Verwendererlaubnis nach § 153 Abs. 1 BranntwMonG automatisch als widerrruflich erteilte Verwendererlaubnis nach § 28 Abs. 1 AlkStG. Entsprechendes gilt für die Erlaubnisse als Registrierter Empfänger, Registrierter Versender und Beauftragter eines Versandhändlers. Das Hauptzollamt informiert die betroffenen Unternehmen hierüber schriftlich bis zum 31.12.2020. Hier ist also nichts zu veranlassen.