Zollstrafrecht

Das Zollstrafrecht ist Teil des Steuerstrafrechts. Zollstraftaten sind nach § 369 der Abgabeordnung ebenso wie Steuerstraftaten

  • Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
  • der Bannbruch
  • die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft.

Die einzelnen Zollstraftaten sind in den §§ 369 ff. AO geregelt.Hierzu gehört insbesondere die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO. Nach § 4 Abs. 3 AO sind Einfuhrabgaben und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nr. 20 und 21 Zollkodex der Union (UZK) Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Eine Zollhinterziehung stellt also eine Steuerhinterziehung dar. Nach § 370 Abs. 6 AO liegt auch eine Zollhinterziehung vor, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen.

Weiter gehören zu den Zollstraftaten der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel (§ 373 AO), der Bannbruch (§ 372 AO) und die Steuerhehlerei (§ 374 AO).

Zollordnungswidrigkeiten sind z.B. die leichtfertige Steuerverkürzung, die Steuergefährdung, die Verbrauchsteuergefährdung sowie die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben. Daneben bestehen Sanktionsmöglichkeiten gemäß §§ 30, 130 Ordnungswidrigkeitengesetz, die sich nicht gegen die Einzelperson, sondern gegen das betroffene Unternehmen richten.

Die Erhebung von Zöllen richtet sich nach dem Zollkodex der Union (UZK). Ein eigenes Strafrecht, das in der gesamten Union gilt, kennt der UZK nicht. Die Strafbarkeit für Zollstraftaten und das Zollstrafrecht richten sich somit nach nationalen Vorschriften, in Deutschland also insbesondre nach der AO, dem Strafgesetzbuch (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO).

Von der Zollverwaltung verfolgt werden regelmäßig auch Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen, wie z.B. Verstöße gegen das Markenrecht, den Artenschutz usw. Auch obliegt der Zollverwaltung die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.

Strafrechtliche Ermittlungen werden innerhalb der Zollverwaltung durch die Zollfahndung wie auch durch die Hauptzollämter durchgeführt. Die Hauptzollämter treten insoweit als Staatsanwaltschaft in Steuersachen (bei reinen Steuerdelikten nach § 386 Abs. 2 AO), als Ermittlungsbehörde bzw. Finanzbehörde (§ 386 Abs. 1 AO) mit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und speziell auch mit den Prüfgruppen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung auf. Das Zollkriminalamt unterstützt die anderen Behörden der Zollverwaltung gem § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG) bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und es trifft hierbei für diese Ermittlungsbehörden nach § 3 Abs. 1 Satz 2  ZFdG ggf. unaufschiebbare Maßnahmen zu deren Aufgabenerfüllung.