Kaffeesteuer

Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer. Besteuert werden Kaffee sowie in das Steuergebiet verbrachte kaffeehaltige Waren.

Unter Kaffee versteht das Kaffeesteuergesetz Röstkaffee und löslichen Kaffee. Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, der auch entkoffeiniert sein kann, aus Position 0901 der kombinierten Nomenklatur. Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, die auch entkoffeiniert sein können, aus Unterposition 2101 11 der kombinierten Nomenklatur. Die Kaffeemenge für löslichen Kaffee in Form von flüssigen Auszügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich nach der Trockenmasse. Neben Kaffee werden auch kaffeehaltige Waren besteuert, wenn sie in das Steuergebiet befördert werden. Dies sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten.

Grundsätzlich entsteht die Kaffeesteuer durch die Entnahme von Kaffee aus einem Steuerlager oder durch den Verbrauch von Kaffee in diesem. Steuerschuldner ist der Steuerlagerinhaber. Beim Bezug von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren aus anderen Mitgliedsstaaten zu gewerblichen Zwecken, entsteht die Steuer mit dem Bezug in dem Steuergebiet. Die Steuer schuldet der Bezieher. Bei Kaffee oder kaffeehaltigen Waren, die im Versandhandel aus anderen Mitgliedsstaaten an Privatpersonen geliefert werden, entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson. Steuerschuldner ist der vom Versandhändler im Steuergebiet zu bestimmende Beauftragte, der sich um die steuerliche Abwicklung der Versandvorgänge kümmert. Entsteht die Steuer mit der Einfuhr aus einem Drittland oder Drittgebiet, ist die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Kaffee anzumelden oder in deren Namen der Kaffee angemeldet wird, Schuldner der Steuer.

Entsteht die Steuer mit der Einfuhr aus einem Drittland oder Drittgebiet (z. B. Kanarische Inseln), ist die Person Steuerschuldner, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Kaffee anzumelden, oder in deren Namen der Kaffee angemeldet wird. Bei einer unrechtmäßigen Einfuhr ist auch die Person Steuerschuldner, die an der unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

Der Steuertarif beträgt:„

für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm„

für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm

Steuerbefreiung/Steuerentlastung

Kaffee kann z.B. von der Steuer befreit werden, wenn er

1) unter Steueraufsicht vernichtet wird

2) als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird

3) bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abgegeben wird

4) von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt wird, um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzustellen und zu überprüfen

5) in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird.

Diese Steuerbefreiungen gelten nur für Kaffee, nicht für kaffeehaltige Waren!

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kaffeesteuer ist das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870).

Die Kaffeesteuer wird von der Zollverwaltung (Bundesfinanzbehörde) erhoben. Das Steueraufkommen steht dem Bund zu.