Erbrecht

Als Erbrecht im objektiven Sinne wird die Gesamtheit aller privatrechtlichen Vorschriften bezeichnet, die den Übergang der Erbschaft vom Erblasser auf dessen Rechtsnachfolger, also den oder die Erben regeln. Das Erbrecht ist insbesondere im 5. Buch des BGB (§§ 1922 ff. BGB) geregelt, erbrechtliche Vorschriften finden sich jedoch auch im Sachenrecht (z.B. § 857 BGB) und im Familienrecht (§ 1371 BGB).

Als Erbrecht im subjektiven Sinne wird die Summe der Rechte und Pflichten bezeichnet, die dem Erben mit dem Erbfall aus dem objektiven Erbrecht erwachsen.

Häufig wird auch die vor dem Erbfall bestehende Aussicht, Erbe zu werden, die kraft Gesetzes oder testamentarisch bestehen kann, als Erbrecht bezeichnet. Diese Aussicht ist noch kein Anwartschaftsrecht und kann weder übertragen noch belastet oder gesichert werden.

Im Grundgesetz ist das Erbrecht in Art. 14 Abs. 1 GG als Grundrecht durch institutionelle Garantie gewährleistet. Das umfasst sowohl das Vererbungsrecht, also die Testierfreiheit, wie auch das passive Erbrecht, also das Recht zu erben. Mit dem Grundgesetz nicht vereinbar wäre damit eine ausschließlich gesetzliche Erbfolge oder ein allgemeines Erbrecht des Staates. Zulässig ist allerdings eine Erbschaftsteuer, die aber nicht konfiskatorischen Charakter haben darf. Auch die Testierfreiheit darf beschränkt werden, und wird z.B. durch das Pflichtteilrecht beschränkt.