Branntweinsteuer

Die Branntweinsteuer wurde bis Ende 2017 erhoben. Sie wurde zum 1.1.2018 durch die Alkoholsteuer abgelöst.

Der Branntweinsteuer unterlagen im deutschen Steuergebiet Branntwein und branntweinhaltige Waren (sogenannte Erzeugnisse).

Eine Definition des Begriffs Branntwein enthieltlt das Branntweinmonopolgesetz nicht. Die steuerrechtliche Definition von Branntwein wurde anhand der sogenannten Kombinierten Nomenklatur vorgenommen. Branntwein im Sinne des Gesetzes waren demnach:

  • Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent sowie
  • Waren der Positionen 2204, 2205 u nd 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent.

Branntwein im Sinne des Gesetzes waren danach nicht nur durch „Brennen“ hergestellte Produkte wie Obstbranntwein, Weinbrand, Wodka, Whisky oder Korn, sondern auch auf synthetische Weise hergestellter Alkohol.

Bei den branntweinhaltigen Waren handelte es sich um alkoholhaltige Waren, die nicht in das Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur gehören, unter Verwendung von Branntwein hergestellt wurden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent oder bei nicht flüssigen Waren mehr als 1 Prozent mas (Gewichtshundertteil) liegt. Es kam hierbei eine Vielzahl von Waren in Betracht, angefangen von Lebensmittelaromen bis hin zu Kosmetikprodukten.

Auch Alkoholgemische (z.B. Mosstanol, Ethasol und ähnliche Gemische aus Ethylalkohol und Isopropanol), die nicht unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden, sondern beispielsweise bei petrochemischen Prozessen zwangsweise anfallen, unterlagen der Branntweinsteuer.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer war die im Erzeugnis enthaltene reine Alkoholmenge bei einer Temperatur von + 20 Grad Celsius.

Der Regelsteuersatz betrug 1.303 Euro je hl/A (§ 131 Abs. 1 BranntwMonG). Das Branntweinsteuerrecht enthielt unterschiedliche Steuersätze. Der Grund lag darin, dass die Höhe der Steuer erzeugerabhängig variierte. Kleinerzeuger kamen hierbei in den Genuss eines ermäßigten Steuersatzes.

Ziel der Branntweinsteuer als Verbrauchsteuer war grundsätzlich die Besteuerung des Ge- oder Verbrauchs von Trinkalkohol.
Aus Vereinfachungsgründen wurde die Steuerentstehung jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Ge- oder Verbrauchs durch den einzelnen Verbraucher gelegt, sondern in der Regel auf den Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse (= Steuergegenstand) in den Wirtschaftskreislauf im deutschen Steuergebiet traten.

Als Regelentstehungstatbestände wurden daher zunächst

  • die Entnahme von Erzeugnissen aus dem Steuerlager und
  • die Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager angesehen.

Im Branntweinmonopolgesetz gab es darüber hinaus folgende Regelungen:
Die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke gilt ebenfalls als Herstellung, § 133 Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG). Branntwein durfte in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen und anschließend gereinigt werden.

Die Voraussetzungen für die klassische Steuerentstehung, also die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, waren dementsprechend grundsätzlich erfüllt, wenn die Erzeugnisse aus einem Steuerlager entnommen wurden, ohne dass sich entweder ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschloß oder eine Steuerbefreiung vorgesehen war.
Dies gilt auch, wenn die Erzeugnisse innerhalb eines Steuerlagers zum Verbrauch entnommen werden.

Weitere Regelentstehungstatbestände waren die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr durch

  • die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers
  • eine Unregelmäßigkeit während einer Beförderung unter Steueraussetzung sowie
  • die Herstellung von Erzeugnissen ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptzollamts sowie
  • die Abgabe von Erzeugnissen aus einem Steuerlager an Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung sind.

Das Branntweinmonopolgesetz sah zusätzliche Regelentstehungstatbestände vor: zum Beispiel die Reinigung von Branntwein oder branntweinhaltigen Waren (Erzeugnissen) außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung vorgesehen war.
Die Steuer entstand auch, wenn Branntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wurde und der verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig versteuert wurde.
Wurde Branntwein unter Abfindung gewonnen, entstand die Steuer mit der Gewinnung.