Alkohol

Die steuerrechtliche Definition von Alkohol wird anhand der sogenannten Kombinierten Nomenklatur vorgenommen. Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG) sind gemäß § 1 Abs. 2 AlkStG:

  • Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent sowie
  • Waren der Positionen 2204, 2205 u nd 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent.

Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes sind danach nicht nur durch „Brennen“ hergestellte Produkte wie Obstbranntwein, Weinbrand, Wodka, Whisky oder Korn, sondern auch auf synthetische Weise hergestellter Alkohol.