Abgabenordnung

Die Abgabenordnung (AO) enthält allgemeine Vorschriften und grundsätzliche Regelungen zum Steuer- und Abgabenrecht, während die einzelnen Steuergesetze (z.B. das Einkommensteuergesetz) die konkreten Bestimmungen zur Berechnung von Steuern bzw. Abgaben regeln.

Die für alle Steuern geltenden gemeinsamen Regeln, insbesondere diejenigen zum Besteuerungsverfahren von der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen über die Festsetzung und Erhebung der Steuern bis hin zur Vollstreckung, zu den außergerichtlichen Rechtsbehelfen und zum steuerlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, sind als sogenanntes allgemeines Steuerrecht in der Abgabenordnung (AO) der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61; BStBl. I S. 1056) enthalten. Die AO bildet die Grundlage für ein möglichst unbürokratisches und rationelles Besteuerungsverfahren. Hierbei stellt sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Steuerpflichtigen her. Das Steuermodernisierungsgesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. Teil I, 1679) trägt durch technische, organisatorische und rechtliche Verbesserungen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Effizienz des Verwaltungsverfahrens ebenso bei wie zur verbesserten Serviceorientierung und zu einer nutzerfreundlicheren Ausgestaltung des Verfahrens.

Die AO ist in neun Teile gegliedert. Die ersten Teile enthalten die einleitenden Vorschriften und das Steuerschuldrecht. So werden hier z. B. die Grundbegriffe erläutert, die für alle Steuern gelten. Hier findet sich deshalb auch die allgemeine Definition des Steuerbegriffs (§ 3 Abs. 1 AO): „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“ § 33 Abs. 1 AO bestimmt, wer „Steuerpflichtiger“ im Sinne der Steuergesetze ist: „Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.“

Weiter wird geregelt, welche Ansprüche sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, z. B. die Erstattungsansprüche der Steuerpflichtigen, welche Zwecke steuerbegünstigt sind oder unter welchen Voraussetzungen jemand für die Steuerschuld einer anderen Person haftet.

Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen über das Steuergeheimnis. Da die Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der Finanzbehörde ihre Steuerverhältnisse vollständig zu offenbaren haben, muss die Geheimhaltung ihrer Angaben gewährleistet sein. §§ 30, 31, 31 a und 31 b AO regeln, wer das Steuergeheimnis wahren muss und unter welchen Voraussetzungen die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig ist.

Den Kern der AO bilden die Vorschriften über die Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Im Interesse der Rechtssicherheit enthalten sie eine genaue Darstellung der jeweiligen Rechte und Pflichten der Finanzbehörden und der Steuerpflichtigen. Insbesondere werden die Pflichten zur Mitwirkung der Steuerpflichtigen geregelt, weil die Finanzbehörden bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in besonderer Weise auf diese Mitwirkung angewiesen sind. Deshalb enthält die AO auch Regelungen über die Steuererklärungs- und Buchführungspflichten. Die Regelungen zu den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten schreiben keine bestimmte Technik vor. Vielmehr gelten die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.

Ferner bestimmt die AO, in welcher Form, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Frist eine Steuer festgesetzt werden kann. So regelt § 155 Abs. 1 AO, dass Steuern grundsätzlich durch einen Steuerbescheid festgesetzt werden. Dieser Steuerbescheid muss grundsätzlich schriftlich oder elektronisch erteilt werden (§ 157 Abs. 1 Satz 1 AO). Er konkretisiert die im Einzelfall entstandene Steuer oder Steuervergütung und ist formelle Grundlage der Durchsetzung dieses Anspruchs.