Einkommensteuer: Mit der Steuererklärung 2017 entfällt Belegvorlagepflicht. Wie lange müssen Belege aufbewahrt werden?

Mit Steuererklärung 2017 entfällt Pflicht zur gleichzeitigen Einreichung von Belegen
Vorlage nur noch auf Nachfrage des Finanzamts erforderlich

Mit der Steuererklärung des Jahres 2017 müssen Steuerzahler dem Finanzamt keine Belege mehr einreichen. Es gilt künftig der Grundsatz, dass Belege nur noch dann vorgelegt werden müssen, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

Bisher wurde in diesem Zusammenhang unterschieden zwischen Belegen, für die es eine gesetzliche Vorlagepflicht gab (Spendenbescheinigung, Kapitalertragsteuerbescheinigung, Nachweis über den Grad der Behinderung) und sonstigen einzureichenden Unterlagen, Aufstellungen und Erläuterungen, die für das Besteuerungsverfahren von Bedeutung sind, für die es aber keine gesetzliche Vorlagepflicht gab.
Für den Steuerzahler entfällt diese Unterscheidung künftig. Dadurch wird das Verfahren vereinfacht. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde aus der Belegvorlagepflicht eine Belegvorhaltepflicht. Belege müssen daher nur noch auf Nachfrage des Finanzamts eingereicht werden.

Wie lange müssen Belege aufbewahrt werden?

Zu den Aufbewahrungsfristen in diesem Zusammenhang hat das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz in einer Pressemitteilung vom 28.12.2017 Stellung genommen:

Für die meisten Steuerbürger gilt, dass sie Belege grundsätzlich bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (endet einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheids) und nach Einlegung eines Einspruchs oder einer Klage bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren sollten. Belege, die für mehrere Jahre von Bedeutung sind (z.B. ärztliche Atteste) sollten entsprechend länger aufbewahrt werden. Sollte der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder vorläufig sein, sollten die Belege ebenfalls aufbewahrt werden (Angaben hierzu finden sich in den Erläuterungstexten am Ende des Steuerbescheids).

Eine besondere Regelung gilt für Zuwendungsnachweise, also Bescheinigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen: Diese müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden, wenn sie nicht zuvor vom Finanzamt angefordert wurden.

Darüber hinaus müssen Privatpersonen weitere Belege aufbewahren: Für Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, sind Rechnungen für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren. Das können beispielsweise Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen sein. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Was gilt hinsichtlich Belegen im Zusammenhang mit einer Fotovoltaikanlage?

Einnahmen aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dementsprechend gilt auch für Betreiber einer Fotovoltaikanlage, die Strom in das öffentliche Stromnetz einspeisen, eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren für die zugehörigen Unterlagen.

Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Gewerbetreibende, Freiberufler und Landwirte?

Für gewerblich, selbstständig oder land- und forstwirtschaftlich tätige Steuerpflichtige haben sich keine Änderungen ergeben. Diese haben – wie auch bisher – die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) zu beachten. Für diese Berufsgruppen gelten daher besondere Aufbewahrungsfristen, die bis zu zehn Jahre betragen. So müssen beispielsweise Buchungsbelege für die Steuererklärung 2017 in der Regel bis zum 31.12.2027 aufbewahrt werden.

Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Steuerpflichtige mit bedeutenden Überschusseinkünften oder Anteilen an ausländischen Drittstaat-Gesellschaften (§ 147a der Abgabenordnung)

Haben Steuerbürger Überschusseinkünfte (d.h. als Arbeitnehmer, aus nicht der Abgeltungsteuer unterliegendem Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte), die in der Summe höher als 500.000 Euro pro Jahr sind, so müssen Belege und Aufzeichnungen in diesem Zusammenhang grundsätzlich sechs Jahre aufbewahrt werden.

Das gleiche gilt ab 2018 auch für Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können.